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Stiftungssatzung der Stiftung „stellwerk“ Gemeinschaftsstiftung des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten in der Evangelischen Kirche von Westfalen

Vom 5./6. Juli 2002

(KABl. 2002 S. 268)

Die Kreissynode des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten hat durch Beschluss vom 25./26. August 2000 die Stiftung „stellwerk“ errichtet.
Durch Beschluss der Kreissynode vom 5./6. Juli 2002 ist die Satzung geändert und ergänzt worden.
Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit.
Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Kirchengemeindegliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen.
Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnisse und Spenden diese Stiftung zu unterstützen.
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§ 1
Rechtsform

Die Stiftung für den Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten ist eine unselbstständige, kirchliche Gemeinschaftsstiftung des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten. Sie trägt den Namen „stellwerk“.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der Arbeit des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. Förderung von Maßnahmen und Ansätzen
    • zur beruflichen Qualifizierung und sozialen Förderung von Jugendlichen,
    • zur Unterstützung und Begleitung des Lebens im Alter,
    • für Menschen mit Behinderungen,
    • zur Milderung und Bekämpfung der Folgen von Obdachlosigkeit und Armut.
  2. Förderung der interkulturellen und intrakulturellen Kommunikation insbesondere durch Begegnung und Austausch unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen wie beispielsweise in- und ausländischer, junger und alter Menschen.
  3. Förderung des christlichen, sozialen und kulturellen Lebens.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendung aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus einer Immobilie des Kirchenkreises: Wohngebäude Schützenstraße 9 in Gladbeck. Es wird als Sondervermögen des Kirchenkreises Gladbeck-Bottrop-Dorsten verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
( 4 ) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
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§ 5
Zweckbindung von Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung nicht näher bestimmter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens acht Mitgliedern, die vom Kreissynodalvorstand gewählt werden. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens drei Mitglieder sollen dem Kreissynodalvorstand angehören.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder /einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Kreissynodalvorstand aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung sinngemäß.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

( 1 ) Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens (die Führung von Büchern und die Aufstellung des Jahresabschlusses, wird im Rahmen der Satzung des Kirchenkreises dem Kreiskirchenamt übertragen),
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand und die Stifter.
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§ 9
Kuratorium

( 1 ) Der Stiftungsrat kann ein Kuratorium berufen, das den Stiftungsrat bei der Entscheidung über die Mittelverwendung durch Vorschläge unterstützt, für die Mittelbeschaffung Sorge trägt und dazu beiträgt, die Ziele und die Tätigkeit der Stiftung in der Öffentlichkeit bekannt zu machen.
( 2 ) Das Kuratorium besteht aus bis zu 15 Personen, die entweder Stifterinnen oder Stifter oder Personen sein sollen, die über besondere Erfahrungen und Kenntnisse in den Förderschwerpunkten der Stiftung verfügen. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
( 3 ) Ein Kuratorium kann auch für einen von der Stiftung verwalteten Sonderfonds berufen werden. Abs. 2 gilt entsprechend.
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§ 10
Rechtsstellung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand wahrgenommen.
( 2 ) Der Kreissynode bleiben folgende Entscheidungen vorbehalten:
  1. Änderung der Satzung,
  2. Auflösung der Stiftung.
( 3 ) Dem Kreissynodalvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich.
  2. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z.B. Grablegate) sowie alle kirchenaufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 4 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Kreissynodalvorstand aufheben, wenn sie gegen die Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder anderer Rechtsvorschriften verstoßen.
( 5 ) Kreissynodalvorstand und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 11
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch den Kreissynodalvorstand. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss dem Kirchenkreis zugute kommen.
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§ 12
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann der Kreissynode die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 13
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Kirchenkreis Gladbeck-Bottrop-Dorsten, der es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben des Kirchenkreises zu verwenden hat.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.