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Finanzsatzung für den Kirchenkreis Vlotho

Vom 17./18. Juni 2005

(KABl. 2005 S. 206)

Inhaltsübersicht1#

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Präambel

Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises sind nach § 4 Finanzausgleichsgesetz2# zu gemeinsamer Finanzplanung und Finanzwirtschaft verpflichtet. Die dem Kirchenkreis zugewiesenen Kirchensteuern sind nach Maßstäben zu verteilen, die vom örtlichen Kirchensteueraufkommen unabhängig sind. Die Durchführung des innersynodalen Finanzausgleichs wird auf der Grundlage von § 5 Finanzausgleichsgesetz3# geregelt.
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§ 1
Kirchensteuerverteilung

Die dem Kirchenkreis nach § 2 Abs. 2 d des Finanzausgleichsgesetzes4# zugewiesenen Kirchensteuern werden in der Finanzausgleichskasse zusammengefasst und durch Beschluss der Kreissynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verteilt.
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§ 2
Finanzbedarf des Kirchenkreises

Der Kirchenkreis erhält für seine Aufgaben eine Zuweisung in Höhe des Bedarfs. Der Bedarf wird von der Kreissynode mit der Verabschiedung des ordentlichen Haushaltsplanes des Kirchenkreises festgesetzt.
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§ 3
Finanzbedarf der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden erhalten für ihre Aufgaben eine pauschalierte Zuweisung.
( 2 ) Die pauschalierte Zuweisung erfolgt vornehmlich auf der Grundlage der Gemeindegliederzahl. Pauschalen können zusätzlich insbesondere für folgende Arbeitsbereiche gewährt werden:
  1. Zahl der jeweils anerkannten Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder;
  2. Zahl der anerkannten A- und B-Stellen der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
Weitere Pauschalen können für Aufgaben, die von Kirchengemeinden stellvertretend für größere Bereiche wahrgenommen werden, von der Kreissynode festgesetzt werden.
( 3 ) In begründeten Fällen ist eine Kürzung der pauschalierten Zuweisung nach Abs. 2 Satz 1 möglich, wenn Kirchengemeinden im Vergleich zu anderen Kirchengemeinden unverhältnismäßig begünstigt würden.
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§ 4
Aufbringung der Pfarrbesoldung durch die Kirchengemeinden

Die Kirchengemeinden erstatten dem Kirchenkreis die von diesem nach § 8 Finanzausgleichsgesetz5# für die Pfarrbesoldung in den Kirchengemeinden zu zahlenden Pfarrbesoldungspauschalen. Die Erstattung erfolgt aus den Erträgen aus dem Pfarrvermögen und aus den nach § 3 zugewiesenen Mitteln.
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§ 5
Gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds

Für alle Kirchengemeinden werden beim Kirchenkreis folgende gemeinsame Rücklagen und Sonderfonds gebildet:
  1. eine Betriebsmittelrücklage,
  2. eine Ausgleichsrücklage,
  3. eine Baurücklage (Substanzerhaltungsrücklage),
  4. ein Baufonds,
  5. ein Sonderfonds für Härtefälle und Strukturmaßnahmen.
Die Inanspruchnahme der Rücklagen und Fonds bedarf eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes; bei der Inanspruchnahme der Betriebsmittelrücklage reicht eine Anzeige an die für die Kassenaufsicht zuständige Stelle.
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§ 6
Gemeinsame Finanzplanung

( 1 ) Im Interesse einer gemeinsamen Finanzplanung im Kirchenkreis kann der Kreissynodalvorstand in Verbindung mit dem Finanzausschuss
  1. Richtlinien für die Aufstellung der Haushaltspläne der Kirchengemeinden festlegen und Pauschalvorgaben für einzelne Haushaltsansätze empfehlen;
  2. einen Investitionsplan für Neubauten und größere Instandsetzungsvorhaben in den Kirchengemeinden aufstellen;
  3. den Kirchengemeinden Richtlinien für die Errichtung und Bewertung von Personalstellen geben.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand ist für die Pfarrstellenplanung im Kirchenkreis verantwortlich. Er nimmt gegenüber der Kirchenleitung Stellung zu geplanten Errichtungen und Aufhebungen von Pfarrstellen sowie pfarramtlichen Verbindungen von Kirchengemeinden.
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§ 7
Finanzausschuss

( 1 ) Zur Beratung der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes in Finanzangelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei der Finanzplanung der Kirchengemeinden und des Kirchenkreises wird ein Finanzausschuss gebildet.
( 2 ) Der Finanzausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Diese werden von der Kreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Kreissynode für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, sie oder er muss Mitglied der Kreissynode sein. Die Leitung der kreiskirchlichen Verwaltung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
( 3 ) Der Finanzausschuss hat die Aufgabe, die nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes vorzubereiten. Er hat ferner die Kreissynode, den Kreissynodalvorstand und die Presbyterien bei langfristigen Planungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen zu beraten. Ihm können durch ergänzende Beschlüsse der Kreissynode und des Kreissynodalvorstandes weitere Aufgaben übertragen werden.
( 4 ) Der Finanzausschuss wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn es die Aufgaben erfordern oder wenn es ein Drittel seiner Mitglieder oder der Kreissynodalvorstand beantragen. Für die Sitzungen des Finanzausschusses gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Sitzungen des Presbyteriums sinngemäß. Der Finanzausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Bestätigung durch die Kreissynode bedarf.
( 5 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Finanzausschusses nimmt an den Sitzungen des Kreissynodalvorstandes mit beratender Stimme teil, sofern dort Angelegenheiten aus dem Aufgabenbereich des Ausschusses behandelt werden.
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§ 8
Informationspflicht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand und dem Finanzausschuss auf deren Bitte die notwendigen Informationen zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden haben dem Kreissynodalvorstand frühzeitig alle Vorhaben anzuzeigen, die einen außerplanmäßigen Finanzbedarf zur Folge haben. Dies gilt besonders für die Planung von Bauvorhaben und größeren Instandsetzungen.
( 3 ) Die Kirchengemeinden dürfen ohne Zustimmung des Kreissynodalvorstandes keine Verpflichtungen eingehen, die nicht von ihrem Haushaltsplan gedeckt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufnahme von Darlehn sowie die Errichtung und Bewertung von Personalstellen.
( 4 ) Kirchengemeinden, die ihren Haushaltsplan nicht durch ordentliche Einnahmen ausgleichen können, haben diesen dem Kreissynodalvorstand zur Prüfung und Genehmigung zu dem von ihm festgesetzten Termin vorzulegen. Der Kreissynodalvorstand kann einzelne Haushaltsansätze beanstanden.
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§ 9
Einspruchsrecht der Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gegen eine nach den Bestimmungen dieser Satzung getroffene Entscheidung des Kreissynodalvorstandes Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Entscheidung bei dem oder der Vorsitzenden des Kreissynodalvorstandes schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Kreissynodalvorstand hat innerhalb von zwei Monaten zunächst eine Stellungnahme des Finanzausschusses einzuholen und sodann über den Einspruch zu entscheiden. Finanzausschuss und Kreissynodalvorstand haben bei ihren Beratungen über den Einspruch die betroffene Kirchengemeinde zu hören.
( 2 ) Gegen die erneute Entscheidung des Kreissynodalvorstandes ist Beschwerde an die Kreissynode zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, und die Kreissynode entscheidet endgültig.
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§ 10
Durchführung der Verwaltungsaufgaben

Die Verwaltungsaufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung ergeben, werden durch das Kreiskirchenamt wahrgenommen.
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§ 11
Übergangs- und Sonderregelungen

( 1 ) Als Übergangslösung kann eine Ausgleichspauschale aus dem Sonderfonds für Härtefälle und Strukturmaßnahmen (§ 5 Buchstabe e) gewährt werden.
( 2 ) Kirchengemeinden erhalten zur Bedienung des Schuldendienstes für Darlehn, die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung gewährt wurden, eine gesonderte Zuweisung.
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§ 12
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt zum 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Finanzsatzung vom 28. September 1970 und dieser Satzung entgegenstehende Beschlüsse und Regelungen der Kreissynode oder des Kreissynodalvorstandes außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 840
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3 ↑ Nr. 840
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4 ↑ Nr. 840
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5 ↑ Nr. 840