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Satzung der
Evangelischen Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost

Vom 17. Januar 2007

(KABl. 2007 S. 94)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost
20. Juni 2012
§ 7
geändert
2
Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost
22. Oktober 2014
§ 7
geändert
3
Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost
18. Oktober 2017
§ 7
geändert
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Präambel

Die Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Recklinghausen, die Evangelische Emmaus-Kirchengemeinde Suderwich und die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Hillerheide bilden eine neue Kirchengemeinde mit dem Namen Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung (KO)1# der Evangelischen Kirche von Westfalen (EKvW) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung Bezirksausschüsse und Fachausschüsse. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung einrichten.
( 3 ) Die drei Gemeindebezirke sind mit der gleichen Anzahl von Presbyterinnen und Presbytern im Presbyterium vertreten.
( 4 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Bezirksausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Gemeindebezirk Johannes;
  2. Gemeindebezirk Suderwich;
  3. Gemeindebezirk Hillerheide.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an;
  2. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Aufnahme in den Haushaltsplan an;
  3. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind und leiten ihr Votum weiter;
  4. die Kandidatinnen und Kandidaten bei Pfarrwahlen für die dem Gemeindebezirk zugeordneten Pfarrstellen.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk;
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums.
Darüber hinaus beruft das Presbyterium bis zu zwei im Gemeindebezirk tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwei bis sechs Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Die Bezirksausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung2# für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten;
  2. Öffentlichkeitsarbeit.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Wahl der Presbyterinnen und Presbyter für vier Jahre berufen.
Das Presbyterium beruft
  1. drei bis neun in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums;
  2. bis zu drei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu drei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Protokolle zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung3# für Presbyterien.
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§ 4
Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten

Der Fachausschuss für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs einschließlich des Stellenplans;
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben;
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehn im Rahmen der Kostendeckungspläne;
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für über- und außerplanmäßige Ausgaben;
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung;
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde;
  7. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten;
  8. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften;
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude;
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach Prioritätenlisten;
  11. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen;
  12. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen;
  13. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude;
  14. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung;
  15. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
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§ 5
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. Er berät das Presbyterium in allen Fragen der Öffentlichkeitsarbeit;
  2. er unterstützt und koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit in der Kirchengemeinde;
  3. er erarbeitet ein Konzept für das äußere Erscheinungsbild der Kirchengemeinde;
  4. er ist zuständig für den Gemeindebrief;
  5. er ist zuständig für den Internetauftritt.
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§ 6
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 74#
Inkrafttreten5#

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Nr. 1
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4 ↑ § 7 geändert durch Änderung der Satzung der Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost vom 20. Juni 2012; § 7 geändert durch Änderung der Satzung für die Ev. Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost vom 22. Oktober 2014.; § 7 geändert durch Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Recklinghausen-Ost vom 18. Oktober 2017.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. April 2007.