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Satzung für die
Evangelische Stiftung Haspe

Vom 22. Oktober 2008

(KABl. 2009 S. 62)

Inhaltsübersicht1#

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Präambel

Die Geschwister Auguste und Anna Wagener, früher wohnhaft Tillmannsstraße 17, Hagen-Haspe, haben gemäß notariellem Vertrag vom 15. August 1949 des Notars Fritz Eversbusch (UR-Nr. 432/49) ihre gesamte Besitzung Tillmannsstraße 17, Hagen-Haspe der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Haspe zu Eigentum übertragen. Als unselbstständige „Stiftung Geschwister Wagener“ wurde dieser Besitz mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung als Sondervermögen der Kirchengemeinde nach Maßgabe einer Satzung aus dem Jahre 1949 verwaltet.
Das Presbyterium der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haspe hat durch Beschluss vom 8. Dezember 2005 die bisher als „Stiftung Wagener“ vorhandene unselbstständige Stiftung in „Evangelische Stiftung Haspe“ umbenannt und ihr eine neue Satzung gegeben. Das Presbyterium möchte durch diese Neubestimmung die Stiftung im Hinblick auf Zustiftungen öffnen und die Möglichkeit einer zusätzlichen Finanzierung kirchlicher Arbeit in Haspe ebnen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Evangelische Stiftung Haspe“. Sie ist eine kirchliche Stiftung für die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haspe.
( 2 ) Sie ist eine unselbstständige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hagen.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der Kirchengemeinde sowie des Evangelischen Krankenhauses Haspe.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit,
  • die Unterstützung der Tageseinrichtungen für Kinder in Evangelischer Trägerschaft,
  • die Förderung der Kirchenmusik,
  • die bauliche Unterhaltung der Evangelischen Kirche Haspe,
  • die Unterstützung diakonisch-sozialer Arbeit,
  • die Unterstützung der Ev. Krankenhaushilfe und der Seelsorge im Krankenhaus Haspe.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Grundstück Tillmannsstraße 17, eingetragen im Grundbuch von Haspe, Band 52, Blatt 347 (Flur 22, Parzelle 268/11 und 269/12) und der darauf befindlichen Immobilie. Es ist ein Zweckvermögen der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haspe, gehört dieser zu Eigentum und wird nach den kirchlichen Ordnungen gesondert verwaltet und in einer Sondervermögensrechnung geführt.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden.
( 4 ) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
( 2 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 3 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, von denen vier vom Presbyterium der Kirchengemeinde gewählt werden. Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen ist geborenes Mitglied im Stiftungsrat. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums hat Gastrecht in den Sitzungen des Stiftungsrates.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt höchstens vier Jahre. Sie entspricht der Amtszeit der Mitglieder des Presbyteriums. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Presbyterium der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung2# für Leitungsorgane der Kirchengemeinden sinngemäß.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, ein. Sie oder er muss ihn einberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates es verlangen.
( 8 ) Beschlüsse im Stiftungsrat werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen entscheidet die oder der Vorsitzende in Verbindung mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Beschluss ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung des Stiftungsrates aufzunehmen.
( 9 ) Über die Sitzungen des Stiftungsrates sind Niederschriften anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben und dem Presbyterium zur Kenntnis zu bringen sind.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium der Kirchengemeinde und die Stifterinnen und Stifter.
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§ 9
Rechtsstellung des Leitungsorgans/Entscheidungsgremiums der Kirchengemeinde

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von dem Presbyterium der Kirchengemeinde wahrgenommen.
( 2 ) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Änderung der Satzung;
  3. Auflösung der Stiftung;
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z. B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z. B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates kann das Presbyterium der Kirchengemeinde aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Das Presbyterium der Kirchengemeinde und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
( 5 ) Das Presbyterium kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten und Einsicht in alle Unterlagen nehmen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium der Kirchengemeinde. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium der Kirchengemeinde die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Haspe, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft3#.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung
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2 ↑ Nr. 1
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. März 2009.