.

Muster

Friedhofsgebührensatzung1#

für den Friedhof/die Friedhöfe
der EvangelischKirchengemeinde


vom
Die Evangelisch Kirchengemeinde
vertreten durch
Der Friedhofsverband
vertreten durch

Fassung Ev. Kirche im Rheinland:

erlässt gemäß Artikel 3 a Absatz 2 der Kirchenordnung in Verbindung mit § 28 Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KFVerordnung – KF-VO) vom 26. November 2010 in der jeweils gültigen Fassung und § 11 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende

Fassung Ev. Kirche von Westfalen:

erlässt gem. Artikel 159 Absatz 2 Kirchenordnung2# in Verbindung mit § 49 der Verordnung für die kamerale Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung kameral – VwO.k)3# vom 26. April 2001, § 48 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der kirchlichen Körperschaften in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung Doppische Fassung - VwO.d)4# vom 27. Oktober 2016 und § 12 Absatz 1 Verordnung für das Friedhofswesen5# in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

Fassung Lippische Landeskirche

erlässt gem. Artikel 106 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931 zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 11. Juni 2005 in Verbindung mit § 49 der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung – VwO) vom 1. Januar 2006 § 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 7. Juli 2011 die nachstehende
#

Friedhofsgebührensatzung

###

§ 1
Gebührenpflicht

( 1 ) Für die Benutzung des Friedhofes /der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
( 2 ) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
( 3 ) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
( 4 ) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
#

§ 2
Gebührenschuldner

( 1 ) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
( 2 ) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.
#

§ 3
Fälligkeit der Gebühren

( 1 ) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
( 2 ) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
( 3 ) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
( 4 ) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
#

§ 4
Nutzungsgebühren

(1)
Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a)
Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten
(Ruhezeit Jahre)
Euro
b)
Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(Ruhezeit Jahre)
Euro
c)
Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
(Ruhezeit Jahre)
Euro
d)
Urnenbeisetzung
(Ruhezeit Jahre)
Euro
e)
Urnenbeisetzung im Kolumbarium
(Ruhezeit Jahre)
Euro
(2)
Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a)
Erdbestattungen
(Ruhezeit Jahre)
Euro
b)
Urnenbeisetzung
(Ruhezeit Jahre)
Euro
c)
Urnenbeisetzung im Kolumbarium
(Ruhezeit Jahre)
Euro
(3)
Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a)
Erdbestattungen je Grab
(Nutzungszeit Jahre)
Euro
b)
Urnenbeisetzung je Grab
(Nutzungszeit Jahre)
Euro
c)
Urnenbeisetzung im Kolumbarium
(Nutzungszeit Jahre)
Euro
d)
Verlängerungsgebühr Erdbestattung
je Grab und Jahr
Euro
e)
Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung
je Grab und Jahr
Euro
f)
Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung im Kolumbarium
je Urnennische und Jahr
Euro
(4)
Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a)
Erdbestattungen je Grab
(Nutzungszeit Jahre)
Euro
b)
Urnenbeisetzung je Grab
(Nutzungszeit Jahre)
Euro
c)
Urnenbeisetzung im Kolumbarium
(Nutzungszeit Jahre)
Euro
d)
Verlängerungsgebühr für Erdbestattung
je Grab und Jahr
Euro
e)
Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung
je Grab und Jahr
Euro
f)
Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung im Kolumbarium
je Urnennische und Jahr
Euro
Der Absatz 5 kann bei Bedarf eingefügt werden:
(5)
Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht in einer gärtnereibetreuten Gemeinschaftsanlage
a)
Nutzungsgebühr Erdbestattung je Reihengemeinschaftsgrab
(Ruhezeit Jahre)
Euro
b)
Nutzungsgebühr Urnenbeisetzung je Reihengemeinschaftsgrab
(Ruhezeit Jahre)
Euro
c)
Nutzungsgebühr Erdbestattung je Wahlgemeinschaftsgrab
(Nutzungszeit Jahre)
Euro
d)
Nutzungsgebühr Urnenbeisetzung je Wahlgemeinschaftsgrab
(Nutzungszeit Jahre)
Euro
e)
Verlängerungsgebühr § 4 Abs. 5 c)
je Grab und Jahr
Euro
f)
Verlängerungsgebühr § 4 Abs. 5 d)
je Grab und Jahr
Euro
g)
Zusicherungsgebühr § 4 Abs. 5 c)
je Grab und Jahr
Euro
h)
Zusicherungsgebühr § 4 Abs. 5 d)
je Grab und Jahr
Euro
##

§ 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von € je Grab und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a. ....
b. .... 6#
oder
Von den Nutzungsberechtigten, denen vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung / der Gebührensatzung vom Nutzungsrechte verliehen wurden, wird bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von € je Grab und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a. ....
b. .... 7#
#

§ 6
Bestattungsgebühren

(1)
Grundgebühren
a)
Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten
Euro
b)
Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Euro
c)
Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
Euro
d)
Urnenbeisetzung
Euro
e)
Urnenbeisetzung im Kolumbarium
Euro
(2)
Besondere Gebühren
a)
Benutzung der Friedhofskapelle anlässlich der Trauerfeier einschließlich Grunddekoration
Euro
b)
Benutzung der Friedhofskapelle aus anderen Anlässen einschließlich Grunddekoration
Euro
c)
Orgelspiel
Euro
d)
Benutzung der Leichenkammer pro angefangenem Tag
Euro
e)
Benutzung des Abschiedsraumes einschließlich Grunddekoration pro angefangenem Tag
Euro
f)
Benutzung der Kühleinrichtung pro angefangenem Tag
Euro
g)
Pro Sargträger / Begleitperson
Euro
h)
Einheitliche Grabplatte gem. § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 11 Friedhofssatzung
Euro
i)
Zusatzgebühren bei Bestattungen / Beisetzungen an Samstagen
Euro
#

§ 7
Gebühren für Umbettungen

(1)
Umbettung auf demselben Friedhof
a)
Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
Euro
b)
Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab
Euro
c)
Urnenbeisetzungen je Grab
Euro
(2)
Umbettung auf einen anderen Friedhof der Friedhofsträgerin (ohne Überführungskosten)
a)
Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
Euro
b)
Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab
Euro
c)
Urnenbeisetzungen je Grab
Euro
(3)
Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a)
Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
Euro
b)
Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab
Euro
c)
Urnenbeisetzungen je Grab
Euro
(4)
Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
a)
Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
Euro
b)
Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab
Euro
c)
Urnenbeisetzungen je Grab
Euro
#

§ 8
Sonstige Gebühren

(1)
Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales
Euro
(2)
Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen
Euro
(3)
Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals
Euro
(4)
Zustimmung zur Errichtung eines Holzkreuzes
Euro
(5)
Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung
Euro
(6)
Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlagen
Euro
(7)
Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage
Euro
(8)
Zulassung von Gewerbetreibenden gem. § 6 Abs. 1 Friedhofssatzung
Euro
(9)
Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende gem. § 6 Abs. 6 Friedhofssatzung Euro
Euro
(10)
Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr)
Euro
(11)
Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung
Euro
(12)
Rücknahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit
Euro
(13)
Entfernen und Entsorgung eines liegenden Grabmals gem. § 28 Absatz 3 Friedhofssatzung
Euro
(14)
Entfernen und Entsorgung eines stehenden Grabmals gem. § 28 Absatz 3 Friedhofssatzung
Euro
(15)
Unterhaltung einer Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts / je Grab und Jahr
Euro
#

§ 9
Öffentliche Bekanntmachung

( 1 ) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
( 2 ) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § ..... der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom .....................................
#

§ 10
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom außer Kraft.
, den
Die Friedhofsträgerin
LS

#
1 ↑ Stand: 23. August 2018 – Das Muster kann vom Presbyterium den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
#
2 ↑ Nr. 1.
#
3 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
4 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
#
5 ↑ Nr. 950.
#
6 ↑ Die der Kalkulation der Friedhofsunterhaltungsgebühr zugrunde liegenden Kostenarten müssen in der Friedhofsgebührensatzung abschließend aufgezählt werden, d. h. für Kostenarten, die nicht in der Aufzählung enthalten sind, darf keine Gebühr erhoben werden.
#
7 ↑ Die der Kalkulation der Friedhofsunterhaltungsgebühr zugrunde liegenden Kostenarten müssen in der Friedhofsgebührensatzung abschließend aufgezählt werden, d. h. für Kostenarten, die nicht in der Aufzählung enthalten sind, darf keine Gebühr erhoben werden.