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Verordnung über die Dienstwohnungen
der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWV)

Vom 28. Oktober/16. Dezember 1999

(KABl. 1999 S. 261)

mit den Durchführungsbestimmungen
zur Pfarrdienstwohnungsverordnung (DBPfDWV)
1#,
Vom 23. November/17. Dezember 1999

(KABl. 1999 S. 266)

zuletzt geändert durch die DBPfDWV vom 16. September 2004

(KABl. 2004 S. 246)

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
KABl.
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten
28. Juni/6. Juli 2001
§ 7 Abs. 5
Änderung
2
Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung
22./30. November 2001
Anlage
Änderung
3
Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung
15. Dezember 2016
§ 7 Abs. 3 Satz 3
geändert
§ 7 Abs. 3 Satz 4
neu gefasst
§ 7 Abs. 3 Satz 5
eingefügt
Anlage II
geändert
4
Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD
5. April 2017
§ 1 Satz 1
geändert
§ 3 Abs. 1
geändert
5
Fünfte Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung
27. Oktober 2022
§ 7 Abs. 3 Satz 5
neu gefasst
§ 7 Abs. 3 Satz 6
eingefügt
§ 7 Abs. 3
Sätze 7 - 10
neu nummeriert
6
Kirchengesetz zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften
25. November 2023
§ 1 Satz 2
geändert

Aufgrund von § 9 Abs. 4 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung2# erlassen die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland und die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen – jede für ihren Bereich – folgende Verordnung:
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§ 13#
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung der Dienstwohnungsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit oder im Probedienst. Ihre Bestimmungen gelten entsprechend für die Pfarrerinnen und Pfarrer im privatrechtlichen Dienstverhältnis und die Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 2
Dienstwohnung

( 1 ) Dienstwohnungen sind Häuser und Wohnungen, die Pfarrerinnen und Pfarrern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich als Dienstwohnung unter Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung, der Nebenkosten, der Vergütung für die Garage und eines Anteils an den Kosten für Schönheitsreparaturen auf die Dienstbezüge zugewiesen werden.
( 2 ) Dienstwohnungen werden in der Regel in einem Pfarrhaus, wo ein solches nicht vorhanden ist, in einem anderen kircheneigenen Gebäude oder in einem angemieteten Gebäude oder Gebäudeteil gewährt.
( 3 ) Zu einer Dienstwohnung gehören die Räume, die für Wohnzwecke der Pfarrerin oder des Pfarrers, des Ehegatten oder der Ehegattin und der Kinder sowie der sonstigen in die Wohnung aufgenommenen Personen bestimmt sind. Zur Dienstwohnung gehören auch im Zusammenhang mit ihr zugewiesene Gartenflächen sowie Garagen und Einstellplätze für private Fahrzeuge.
Nr. 1 der DBPfDWV
(Zu § 2 Abs. 3 PfDWV)
Die Dienstwohnung (§ 2 PfDWV) und die Diensträume (§ 11 PfDWV) sollen eindeutig voneinander getrennt sein. Dazu dienen ein eigener Zugang zur Dienstwohnung sowie Ausstattungen, durch die die nutzungsabhängigen Kosten für die Dienstwohnung von denen für die Diensträume getrennt ermittelt werden können.
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§ 34#
Zuweisung der Dienstwohnung, Bezugspflicht

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrern wird in der Regel eine Dienstwohnung von der Anstellungskörperschaft, bei der ihre Pfarrstelle besteht (§ 25 Absatz 2 Satz 2 PfDG.EKD5#), zugewiesen. Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine Pfarrstelle ohne einen räumlich begrenzten Bereich (Funktionspfarrstelle) innehaben, kann von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden. Soll in anderen Fällen von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden, bedarf dies der Einwilligung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Steht neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer auch der Ehegatte oder die Ehegattin in einem Pfarrdienstverhältnis, wird nur einem der Eheleute eine Dienstwohnung zugewiesen. In besonderen Fällen kann mit Einwilligung des Landeskirchenamtes
  1. beiden Eheleuten gemeinsam
    oder
  2. jedem der Eheleute
eine Dienstwohnung zugewiesen werden. In Fällen des Satzes 2 Nr. 1 gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
( 3 ) Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene geeignete Dienstwohnung zu beziehen und zu bewohnen. Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen hiervon zulassen und die Zuweisung einer Dienstwohnung aufheben.
Nr. 2 der DBPfDWV
(Zu § 3 PfDWV)
(1) Bewohnt ein Pfarrehepaar in der Evangelischen Kirche im Rheinland am 1. Januar 2000, in der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2000 gemeinsam eine Dienstwohnung, ist ab diesem Zeitpunkt die tatsächlich erfolgte formelle Zuweisung an einen der Eheleute oder an jeden der Eheleute maßgebend. Im letzteren Fall gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
Die Anstellungskörperschaft kann die bisherige Zuweisung aus Anlass der Einführung der Pfarrdienstwohnungsverordnung mit Einwilligung des Landeskirchenamtes ändern (§ 3 Abs. 2 Satz 2 PfDWV).
(2) Ist eine Dienstwohnung einem der Eheleute bereits zugewiesen und soll die dem anderen der Eheleute zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls zugewiesen werden, ist die Zuweisung als gemeinsame Dienstwohnung mit Einwilligung des Landeskirchenamtes beiden Eheleuten gegenüber vorzunehmen. Endet für einen der Eheleute das Dienstwohnungsverhältnis (§ 5 Abs. 3 und 4 PfDWV), gilt die Dienstwohnung unmittelbar anschließend als dem anderen der Eheleute in vollem Umfang zugewiesen; dies ist ihm schriftlich mitzuteilen.
(3) Stehen beide Eheleute im Dienst verschiedener Anstellungskörperschaften und soll ihnen gemeinsam eine Dienstwohnung zugewiesen werden, setzt die Einwilligung des Landeskirchenamtes dazu das Einverständnis beider Anstellungskörperschaften voraus. Die beiden Anstellungskörperschaften treffen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Anstellungskörperschaft, die die Dienstwohnung nicht zur Verfügung stellt, an den laufenden Kosten der Dienstwohnung.
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§ 4
Angemessenheit der Dienstwohnung

( 1 ) Lage, Größe und Ausstattung der Dienstwohnung sollen den dienstlichen Notwendigkeiten, der Amtsstellung und den örtlichen Verhältnissen entsprechen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht.
( 2 ) Ist eine Dienstwohnung nach der Anzahl der Zimmer unter Berücksichtigung der Familienangehörigen und der sonstigen in die Wohnung aufgenommenen Personen so groß, dass der Umfang einer angemessenen Dienstwohnung wesentlich überschritten wird, so kann der Umfang der Dienstwohnung auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers verringert werden.
( 3 ) Nicht zugewiesener Raum darf von der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht genutzt werden. Der Raum kann einer anderweitigen Verwendung zugeführt werden.
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§ 5
Begründung und Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses, Nutzungsentgelt

( 1 ) Das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. Es wird dadurch begründet, dass die Anstellungskörperschaft die Dienstwohnung der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch Verfügung zuweist. In der Verfügung wird die Dienstwohnung nach Lage und Größe beschrieben. Ein Mietvertrag ist nicht abzuschließen.
( 2 ) Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tage des Dienstbeginns in der Pfarrstelle. Steht die Dienstwohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder ist sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in einem gebrauchsfähigen Zustand oder ist der Bezug der Dienstwohnung aus sonstigen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt notwendig, ist der Zeitpunkt für den Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses auf einen entsprechend späteren Tag festzulegen. Der Tag, mit dem das Dienstwohnungsverhältnis beginnt, ist in der Zuweisungsverfügung anzugeben.
( 3 ) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Tag, zu dessen Ablauf die Zuweisung der Dienstwohnung aufgehoben wird, spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pfarrstelle.
Mit dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses ist die Dienstwohnung zu räumen. Für die Räumung der Dienstwohnung ist auf Antrag eine angemessene Frist zu gewähren. In der Regel ist eine Frist von bis zu drei Monaten nach Ende des Dienstwohnungsverhältnisses angemessen.
( 4 ) Stirbt die Pfarrerin oder der Pfarrer, endet das Dienstwohnungsverhältnis mit dem Ablauf des Sterbemonats. Den Angehörigen, die die Wohnung mitbewohnen, ist eine Räumungsfrist von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Sterbemonats zu gewähren. Diensträume (§ 11) sind nach entsprechender Aufforderung unverzüglich freizumachen.
Sind Angehörige nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Erben aufzufordern, die Dienstwohnung innerhalb des auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats freizumachen. Unterbleibt die Freimachung bis zum Ablauf der Frist nach Satz 4, kann die Anstellungskörperschaft die Wohnung auf Kosten der Erben freimachen.
( 5 ) In der Zeit der vorübergehenden weiteren Nutzung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses sind ein monatliches Nutzungsentgelt und die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Kosten zu zahlen.
Das Nutzungsentgelt bemisst sich während der Fristen nach Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 nach der zuletzt angerechneten Dienstwohnungsvergütung gemäß § 7. Verzögert sich die Räumung der Dienstwohnung über diese Fristen hinaus, bemisst sich das Nutzungsentgelt für die weitere Zeit nach dem örtlichen Mietwert.
Satz 1 gilt nicht für die Zeit zum Freimachen der Dienstwohnung nach Absatz 4 Satz 4. Verzögert sich das Freimachen der Dienstwohnung über diese Zeit hinaus, gelten die Sätze 1 und 3 für die weitere Zeit entsprechend.
( 6 ) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung gehindert, weil die zukünftige Dienstwohnung noch nicht beziehbar ist, so bemisst sich das zu zahlende Nutzungsentgelt abweichend von Absatz 5 nach der bisherigen Dienstwohnungsvergütung.
( 7 ) Zieht eine künftige Pfarrerin oder ein künftiger Pfarrer vorzeitig in die künftige Dienstwohnung ein, so ist bis zu deren Zuweisung ein Nutzungsentgelt in Höhe der Dienstwohnungsvergütung zu zahlen, die für die Zeit nach der Zuweisung der Dienstwohnung festzusetzen ist. Neben dem Nutzungsentgelt sind ferner die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Kosten zu zahlen.
Nr. 3 der DBPfDWV
(Zu § 5 PfDWV)
(1) Die Anstellungskörperschaft führt über die Dienstwohnung ein Wohnungsblatt.
(2) Die Anstellungskörperschaft übergibt der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Dienstwohnung an Ort und Stelle und fertigt darüber eine Niederschrift. Entsprechendes gilt für die Rücknahme der Wohnung.
(3) Wird eine Dienstwohnung in einem angemieteten Gebäude oder Gebäudeteil gewährt (§ 2 Abs. 2 PfDWV), so ist der Mietvertrag einschließlich der Regelungen über die Zahlung von Nebenkosten nur zwischen der Anstellungskörperschaft und dem Vermieter abzuschließen. Soweit die Pfarrerin oder der Pfarrer Kosten für die Dienstwohnung zu tragen hat, besteht diese Verpflichtung nur gegenüber der Anstellungskörperschaft. Vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung der Wohnung oder über Zahlungen an den Vermieter sind zwischen diesem und der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht abzuschließen.
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§ 6
Nutzung

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat zu Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses keinen Anspruch auf eine vollständig renovierte Wohnung. Die Dienstwohnung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben. Sie darf grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Sie ist schonend und pfleglich zu behandeln. In der Dienstwohnung darf ein Gewerbe oder ein anderer als ein kirchlicher Beruf nur bei Übereinstimmung mit der kirchlichen Zweckbestimmung des Pfarrhauses und nur mit Zustimmung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes ausgeübt werden. Bei der Räumung ist die Dienstwohnung in angemessenem Zustand besenrein zurückzugeben.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann neben dem Ehegatten oder der Ehegattin und den Kindern weitere Personen in die Wohnung aufnehmen, wenn sie oder er zu deren Unterstützung rechtlich oder sittlich verpflichtet ist und der Aufnahme dieser Personen nicht besondere Gründe entgegenstehen. Die Aufnahme sonstiger Personen kann von der Anstellungskörperschaft ausnahmsweise gestattet werden.
( 3 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat die Zugangswege und die an das Dienstwohnungsgrundstück angrenzenden Fußgängerflächen sauber zu halten und auf die Verkehrssicherheit zu achten, insbesondere Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. Ist die Dienstwohnung von der Anstellungskörperschaft angemietet, hat die Pfarrerin oder der Pfarrer die Verkehrssicherungspflichten aus dem Mietverhältnis wahrzunehmen.
Nr. 4 der DBPfDWV
(Zu § 6 Abs. 2 PfDWV)
Wird die Dienstwohnung mit Einwilligung der Anstellungskörperschaft und des Landeskirchenamtes von der Pfarrerin oder dem Pfarrer ganz oder teilweise vermietet, verpachtet oder zum sonstigen selbstständigen Gebrauch überlassen, ist der Mietwert der Dienstwohnung um den Betrag zu vermindern, den die Pfarrerin oder der Pfarrer an die Anstellungskörperschaft abzuführen hat.
Nr. 5 der DBPfDWV
(Zu § 6 Abs. 3 PfDWV)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Aufgaben nach § 6 Abs. 3 PfDWV auch Dritten übertragen. Die Kosten hierfür trägt die Pfarrerin oder der Pfarrer.
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§ 76#
Dienstwohnungsvergütung

( 1 ) Für die Dienstwohnung wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer eine Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge angerechnet. Dies gilt auch, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer sich weigert, die Dienstwohnung zu beziehen, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 zugelassen ist.
( 2 ) Die Dienstwohnungsvergütung bemisst sich nach dem örtlichen Mietwert, in Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 für jeden der Eheleute nach dessen Hälfte. Bei der Festsetzung des örtlichen Mietwertes bleiben die Nebenkosten, die Vergütung für die Garage und die Kosten für Schönheitsreparaturen unberücksichtigt.
Der örtliche Mietwert ist bei jeder Neuzuweisung der Dienstwohnung zu überprüfen und festzusetzen. Er ist ferner alle drei Jahre zu überprüfen und, sofern sich eine Änderung ergibt, zum Beginn des nächsten Kalendermonats neu festzusetzen.
Besteht eine Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung über die steuerliche Bewertung der Dienstwohnungen, ist der auf der Grundlage dieser Vereinbarung ermittelte örtliche Mietwert zugrunde zu legen; Satz 2 gilt entsprechend.
( 3 ) Die Dienstwohnungsvergütung darf die höchste Dienstwohnungsvergütung nach der Anlage nicht übersteigen. In Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 darf die Dienstwohnungsvergütung für jeden der Eheleute die Hälfte der für ihn maßgeblichen höchsten Dienstwohnungsvergütung nach der Anlage nicht übersteigen.
Die höchste Dienstwohnungsvergütung wird auf der Grundlage des Dienstwohnungsmessbetrages ermittelt. Zur Ermittlung des Dienstwohnungsmessbetrages werden das monatliche Grundgehalt und die Zulagen mit dem Faktor 0,9756 vervielfältigt. Hinzu kommt als Familienzuschlagswert ein Betrag von 403,53 €. Der Betrag nach Satz 5 wird unabhängig von der tatsächlichen Zahlung eines Familienzuschlags zugrunde gelegt und nimmt an den linearen Besoldungsanpassungen teil.
Bei einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gilt eine von den Bestimmungen der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung abweichend vereinbarte Vergütung als Bruttodienstbezug. Dabei bleiben der Anteil des Familienzuschlages für mehr als zwei Kinder und ihm entsprechende Leistungen unberücksichtigt.
Bei einer Verwendung in einem eingeschränkten Dienst ist der entsprechend verminderte Bruttodienstbezug zugrunde zu legen. 10 Dies gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1.
( 4 ) Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund eines veränderten Bruttodienstbezuges ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Bruttodienstbezuges gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens.
( 5 ) Während der Elternzeit oder einer anderen Beurlaubung und einer Freistellung ohne Dienstbezüge ist die Dienstwohnungsvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 zu entrichten. Dabei wird der Bruttodienstbezug für den letzten vollen Kalendermonat vor dem Beginn der Elternzeit, der anderen Beurlaubung oder der Freistellung zugrunde gelegt. Dieser Bruttodienstbezug erhöht sich bei künftigen allgemeinen Gehaltsanhebungen in gleichem prozentualem Umfang wie die Pfarrbesoldung.
( 6 ) Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise eingeschränkt, ist die Dienstwohnungsvergütung für diese Zeit auf Antrag entsprechend zu mindern. Dies gilt nicht bei Schönheitsreparaturen.
Nr. 6 der DBPfDWV
(Zu § 7 Abs. 2 PfDWV)
(1) Der örtliche Mietwert ist durch Vergleich mit den Mieten zu ermitteln, die in derselben Gemeinde für Wohnungen (Wohnhäuser) gezahlt werden, die nach ihrer Lage und Art und nach anderen, den Mietwert beeinflussenden, besonderen Umständen vergleichbar sind. Die Benutzung des örtlichen Mietspiegels ist zulässig, sofern der Ermittlung des Mietwertes Baujahr, Lage, Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der Wohnung zugrunde gelegt werden.
(2) Der örtliche Mietwert ist entsprechend höher oder niedriger anzusetzen, wenn die bauliche Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung von den Vergleichswerten abweicht.
(3) Abschläge können wegen Einschränkungen des Nutzungswertes (z. B. durch Fluglärm, Straßenlärm, Betrieb von Kindergärten) gemacht werden.
(4) Zuschläge können bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhaushälften gemacht werden.
(5) Zum Mietwert gehört nicht der Wert eines abgetrennten Amtsbereiches. Allerdings ist ein Arbeitszimmer der Pfarrerin oder des Pfarrers innerhalb der Dienstwohnung in den Mietwert einzubeziehen.
(6) Beim Mietwert ist auch der Nutzungswert des Hausgartens zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind die Nebenkosten, die Vergütung für die Garage und die Kosten für Schönheitsreparaturen.
(7) Für die Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer ist der steuerliche Mietwert maßgebend. Dieser stimmt in der Regel mit dem örtlichen Mietwert überein. Durch eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt ist die Höhe des steuerlichen Mietwertes zu klären, soweit der Mietwert nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung ermittelt wurde (§ 7 Abs. 2 Unterabs. 3 PfDWV).
(8) Neben dem Mietwert ist der Betrag des nicht von der Pfarrerin oder dem Pfarrer getragenen Teils des Wertes der Schönheitsreparaturen als geldwerter Vorteil zu versteuern (Nr. 9 Abs. 5).
(9) Nebenabgaben und Nebenleistungen, die ein Mieter nach Bundes- oder Landesrecht, Ortssatzung, Ortsgebrauch oder Herkommen bei einem privatrechtlichen Mietvertrag neben der Miete zu tragen hat, sind als geldwerter Vorteil zu versteuern, soweit sie von der Anstellungskörperschaft getragen werden.
(10) Auch die zu versteuernden Werte für Schönheitsreparaturen und Nebenkosten können bei Unklarheiten durch Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt abgeklärt werden, um Nachversteuerungen aus Anlass von Prüfungen durch das Finanzamt zu vermeiden.
(11) Abweichend von Absatz 1 bis 10 ist der örtliche Mietwert in der Evangelischen Kirche von Westfalen nach der jeweiligen Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung zu ermitteln. Dabei bleiben die Nebenkosten, die Vergütung für die Garage und die Kosten für Schönheitsreparaturen unberücksichtigt.
(12) Der örtliche und der steuerliche Mietwert sowie die Grundlage dazu sind im Einzelnen zu dokumentieren und der Pfarrerin oder dem Pfarrer schriftlich mitzuteilen.
Nr. 7 der DBPfDWV
(Zu § 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und Abs. 5 PfDWV)
Beim Bruttodienstbezug sind alle Zulagen zu berücksichtigen, z. B. allgemeine Zulage, Amtszulage, Ephoralzulage, Stellenzulage, Ausgleichszulage, Überleitungszulage, Altersteildienstzuschlag (§ 2 Abs. 4 ATDO)7#. Für die Dienstwohnungsvergütung, die während der Elternzeit, einer anderen Beurlaubung oder einer Freistellung zu entrichten ist, wird stets der Bruttodienstbezug zugrunde gelegt, der für den letzten Kalendermonat vor Beginn der Elternzeit, der Beurlaubung oder der Freistellung maßgebend war. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang während dieser Zeit ein pfarramtlicher oder ein anderer Dienst wahrgenommen wird.
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§ 8
Instandhaltung und bauliche Veränderungen

( 1 ) Für die bauliche Instandhaltung der Dienstwohnung ist die Anstellungskörperschaft zuständig. Sie ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hausgrundstücks oder der Dienstwohnungsräume, zur Abwehr drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, auch ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers auszuführen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist rechtzeitig vorher zu verständigen.
( 2 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf auf eigene Kosten Um- und Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung der Dienstwohnung mit schriftlicher Einwilligung der Anstellungskörperschaft durchführen. Aufsichtliche Genehmigungsvorbehalte und die geltenden Pfarrhausbauvorschriften bleiben unberührt.
( 3 ) Sofern auf Kosten der Anstellungskörperschaft bauliche Veränderungen durchgeführt worden sind, die den Nutzungswert der Dienstwohnung steigern, ist der Mietwert mit Wirkung vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in dem die Veränderung abgeschlossen ist, entsprechend anzupassen.
Nr. 8 der DBPfDWV
(Zu § 8 Abs. 2 PfDWV)
(1) Damit die bauliche Instandhaltung der Dienstwohnung gewährleistet werden kann, hat die Pfarrerin oder der Pfarrer entstehende Schäden und auftretende Mängel unverzüglich schriftlich der Anstellungskörperschaft zu melden.
(2) Bei der schriftlichen Einwilligung zu Um- oder Einbauten ist auch festzulegen, ob die Pfarrerin oder der Pfarrer bei der Räumung der Dienstwohnung auf Verlangen der Anstellungskörperschaft den früheren Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen hat. Ein Anspruch auf Wertersatz für Um- und Einbauten besteht nicht. Soll bei wertsteigernden Verbesserungen der Wohnung auf Kosten der Pfarrerin oder des Pfarrers beim Auszug von der Anstellungskörperschaft ausnahmsweise Wertersatz geleistet werden, so darf der Wertersatz nur den Restwert umfassen.
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§ 9
Schönheitsreparaturen

( 1 ) Die Anstellungskörperschaft führt innerhalb des von der Kirchenleitung festgesetzten Fristenplans die notwendigen Schönheitsreparaturen im Benehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch.
Schönheitsreparaturen sind die erforderlichen Maler- und Tapezierarbeiten. Zu ihnen gehören insbesondere das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Anstreichen der Türen und Fenster von innen, der Heizkörper, der Heizrohre und anderer über Putz liegender Versorgungsleitungen sowie der Einbauschränke.
( 2 ) 8#Die Pfarrerin oder der Pfarrer trägt die Hälfte der notwendigen und angemessenen Kosten der Schönheitsreparaturen. Die Beteiligungspflicht der Pfarrerin oder des Pfarrers wird dadurch erfüllt, dass von den Dienstbezügen monatlich die Hälfte des Wertes einbehalten wird, der ohne diese Beteiligung zusätzlich lohnsteuerlich für Schönheitsreparaturen zu berücksichtigen wäre. Die vereinnahmten Mittel sind einer Rücklage für Schönheitsreparaturen zuzuführen. Bei eingeschränktem Dienst kann in Ausnahmefällen der nach Satz 2 einzubehaltende Wert entsprechend dem Anteil der Diensteinschränkung vermindert werden. In Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird von jedem der Eheleute die Hälfte des nach Satz 2 einzubehaltenden Wertes einbehalten.
Nr. 9 der DBPfDWV
(Zu § 9 PfDWV)
(1) Grundsätzlich lässt die Anstellungskörperschaft die Schönheitsreparaturen in Pfarrdienstwohnungen durchführen. Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist an der Planung zu beteiligen. Grundlage sind die jeweiligen landeskirchlichen Bestimmungen über Anstriche und Tapezierungen in kirchlichen Wohnungen (§ 14 PfDWV).
(2) Werden bei der Renovierung auf Verlangen oder im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer teurere Materialien verwendet oder teurere Verfahren angewandt, als sie die landeskirchlichen Bestimmungen vorsehen, trägt die Pfarrerin oder der Pfarrer die Mehrkosten.
(3) Werden wegen des schlechten bauphysikalischen Zustandes der Dienstwohnung (z. B. wegen Nässe, Pilzbefall, Rissbildung, Putzablösung an Decken und Wänden) Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, so sind die dabei anfallenden Maler- und Tapezierarbeiten keine Schönheitsreparaturen. Die Gesamtkosten für die Instandsetzungsarbeiten trägt die Anstellungskörperschaft.
(4) Der Wert, der ohne die Beteiligung der Pfarrerin oder des Pfarrers zusätzlich lohnsteuerlich für Schönheitsreparaturen zu berücksichtigen wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfDWV), ergibt sich aus der Festsetzung des Wertes der Schönheitsreparaturen nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung9# oder aus der Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt. Die Regelungen für Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienst und für die Fälle des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PfDWV sind zu beachten. Für die Ausnahmeregelung im eingeschränkten Dienst gilt Nr. 17.
(5) Lohnsteuerlich zu berücksichtigen (Nr. 6 Abs. 8) ist der nach § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung10# oder nach der Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt festgesetzte Wert abzüglich des nach § 9 Abs. 2 PfDWV von der Pfarrerin oder dem Pfarrer entrichteten Betrages für Schönheitsreparaturen.
(6) Abweichend von Absatz 4 und 5 sind in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kosten für Schönheitsreparaturen nach der jeweiligen Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung steuerlich zu berücksichtigen.
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§ 10
Nebenkosten

( 1 ) Die Pfarrerin oder der Pfarrer trägt neben der Dienstwohnungsvergütung die Kosten, die aus der Nutzung der Dienstwohnung entstehen, insbesondere die Kosten
  1. der Heizung und Warmwasserversorgung,
  2. des Strom- und Gasverbrauchs,
  3. des Wasserverbrauchs,
  4. für Abwasser,
  5. für Müllabfuhr,
  6. für Kabelanschlüsse.
In Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 beträgt der von jedem der beiden Eheleute zu tragende Anteil die Hälfte der Nebenkosten nach Satz 1.
( 2 ) Die Anstellungskörperschaft trägt die übrigen Nebenkosten der Dienstwohnung. Dazu gehören insbesondere Beiträge für die Gebäudeversicherung, Straßenreinigungsgebühren, Anliegerbeiträge und etwaige Grundsteuern.
Nr. 10 der DBPfDWV
(Zu § 10 PfDWV)
(1) Ist die Dienstwohnung angemietet, so sind von der Pfarrerin oder dem Pfarrer unabhängig von den durch die Anstellungskörperschaft an den Vermieter zu leistenden Zahlungen für Nebenkosten nur die in § 10 Abs. 1 PfDWV bestimmten Nebenkosten zu tragen.
(2) Auf die von ihr oder ihm zu tragenden Nebenkosten hat die Pfarrerin oder der Pfarrer auf Verlangen der Anstellungskörperschaft an diese Abschlagszahlungen zu leisten. Die Kosten sind jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist der Pfarrerin oder dem Pfarrer spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch die Anstellungskörperschaft ausgeschlossen, es sei denn, die Anstellungskörperschaft hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Die Anstellungskörperschaft ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichte. Einwendungen gegen die Abrechnung hat die Pfarrerin oder der Pfarrer der Anstellungskörperschaft spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Pfarrerin oder der Pfarrer Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, die Pfarrerin oder der Pfarrer hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Nr. 11 der DBPfDWV
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 1 PfDWV)
(1) Zu den von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragenden Heizungs- und Warmwasserversorgungskosten gehören die Kosten
  1. der Brennstoffe und ihrer Lieferung,
  2. der Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser,
  3. des Betriebsstroms,
  4. der Zählermiete,
  5. der Bedienung, Wartung und Reinigung der Anlagen einschließlich der Abgasanlage,
  6. der Reinigung der Betriebsräume,
  7. der Schornsteinreinigung und der Immissionsmessungen,
  8. der Prüfung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit einschließlich der Korrektur der Einstellungen durch Fachpersonal,
  9. der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung (Messeinrichtung) einschließlich der Berechnung der Kostenverteilung.
Die Anstellungskörperschaft trägt die Kosten der Reinigung und der Beschichtung der Öltanks, der Reparaturen und Umbauten der Anlagen sowie des Kaufs und der Installation von Messeinrichtungen.
(2) Ist die Dienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, aus der mehrere Wohnungen versorgt werden, so werden die Kosten in der Regel zu 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch und zu 30 % nach der Wohnfläche verteilt. Dies gilt für Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend.
(3) Ist die Dienstwohnung an eine Heizungsanlage angeschlossen, aus der auch andere nicht zu Wohnzwecken dienende Räume versorgt werden, so ist der Verbrauch für die Dienstwohnung durch eine Messeinrichtung zu erfassen. Dies gilt für Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend.
Ergeben sich hierbei trotz sparsamer Wärme- und Warmwasserentnahme für die Pfarrerin oder den Pfarrer empfindliche Härten, so kann das Entgelt mit Zustimmung des Landeskirchenamtes auf einen Betrag gemindert werden, der sich bei der Berechnung nach Absatz 4 ergeben würde.
(4) Ist eine Dienstwohnung an eine Heizungsanlage gemäß Absatz 3 angeschlossen, bei der noch keine Messeinrichtung installiert ist oder die Installation einer Messeinrichtung unverhältnismäßig hohe Kosten erfordern würde, so werden die Kosten für die Heizung und die Warmwasserversorgung nach §§ 1311# und 1412# der Dienstwohnungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen berechnet. Dabei ist die Wohnfläche mit höchstens 156 m2 zugrunde zu legen.
Nr. 12 der DBPfDWV
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PfDWV)
(1) Zu den Kosten des Strom-, Gas- und Wasserverbrauchs gehören auch Grundgebühren sowie Gebühren für Zähler und Zwischenzähler.
(2) Zu den Kosten des Wasserverbrauchs gehören auch die Kosten des Betriebes einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Dienstwohnung und die Diensträume sind jeweils eigene Zähler vorzusehen. Dasselbe gilt, wenn die Dienstwohnung mit nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen zusammenhängt.
(4) Ist die Dienstwohnung eine von mehreren Wohnungen eines ausschließlich zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes, so wird der Wasserverbrauch nach § 3 der Betriebskostenverordnung13# umgelegt, falls nicht jede Wohnung einen eigenen Wasserzähler besitzt.
Nr. 13 der DBPfDWV
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 PfDWV)
(1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer trägt die Kosten für die Entwässerung, die durch die Nutzung der Dienstwohnung entstehen. Demgemäß gehören zu den Kosten, die sie oder er zu tragen hat, die Gebühren für die Hausentwässerung, nicht aber die Gebühren für die Grundstücksentwässerung (Oberflächenwasserabführung), sofern letztere gesondert in Rechnung gestellt werden.
(2) Unter diesen Bedingungen gehören zu den Abwasserkosten auch die Kosten für den Betrieb einer entsprechenden nicht öffentlichen Entwässerungsanlage und einer Entwässerungspumpe.
Nr. 14 der DBPfDWV
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 5 PfDWV)
Zu den Kosten der Müllabfuhr gehören die Gebühren für die öffentliche Müllabfuhr oder entsprechende nicht öffentliche Maßnahmen sowie die Kosten für die Reinigung der Müllbehälter.
Nr. 15 der DBPfDWV
(Zu § 10 Abs. 1 Nr. 6 PfDWV)
(1) Neben den laufenden monatlichen Gebühren für den Anschluss an ein Breitbandkabelnetz gehören die Kosten für den Betriebsstrom und die Prüfung der Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch Fachpersonal zu den von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragenden Kosten.
(2) Die Kosten des Betriebes einer Gemeinschaftsantenne einschließlich des Nutzungsentgeltes für eine nicht zu demselben Gebäude gehörende Antennenanlage sind von der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu tragen.
(3) Die Kosten der Errichtung einer Antennenanlage oder einer Gemeinschaftsantenne sowie des Anschlusses an das Breitbandkabelnetz trägt die Anstellungskörperschaft.
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§ 11
Diensträume

Zur ausschließlich dienstlichen Nutzung bestimmte Räume, insbesondere Amts-, Warte-, Büro-, Archiv- und Gemeinderäume (Diensträume), gehören nicht zur Dienstwohnung. Sie sind bei der Ermittlung des Mietwertes außer Betracht zu lassen. Die auf diese Räume entfallenden Kosten sind von der Anstellungskörperschaft zu tragen.
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§ 12
Garagen

Eine vorhandene Garage oder ein vorhandener Einstellplatz für Kraftfahrzeuge kann als Zubehör zur Dienstwohnung zugewiesen werden. Für die Überlassung ist eine angemessene Vergütung in Höhe vergleichbarer ortsüblicher Garagenmieten neben der Dienstwohnungsvergütung zu zahlen14#. § 7 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 gilt sinngemäß.
Nr. 16 der DBPfDWV
(Zu § 12 PfDWV)
(1) Neben der Vergütung für die Garage ist auch deren steuerlicher Mietwert zu ermitteln. Nr. 6 Abs. 7 und 11 gilt entsprechend.
(2) In den örtlichen und steuerlichen Mietwert der Dienstwohnung ist der Wert der Garage nicht einzurechnen.
(3) Wird die Garage für ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, so gilt sie nicht als Zubehör zur Dienstwohnung. In diesem Fall ist keine Vergütung für die Garage zu zahlen.
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§ 13
Garten

( 1 ) Ein vorhandener Garten (Haus-, Vor-, Ziergarten) ist als Zubehör zur Dienstwohnung zuzuweisen. Er ist von der Pfarrerin oder dem Pfarrer in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
( 2 ) Größere Maßnahmen zur Erhaltung oder Instandsetzung von Außenanlagen, Zäunen und Hecken sowie zur Erhaltung oder zum Ersatz des Baum- oder Strauchbestandes werden von der Anstellungskörperschaft auf ihre Kosten durchgeführt.
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§ 14
Ergänzende Vorschriften

Als ergänzende Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden
  1. in der Evangelischen Kirche im Rheinland
    1. die Richtlinien für Pfarrerwohnungen vom 3. März 1994 (KABl. R. 1994 S. 90),
    2. die Richtlinien über Anstriche und Tapezierungen in kirchlichen Wohnungen und Diensträumen vom 18. Mai 1993 (KABl. R. 1993 S. 175),
  2. in der Evangelischen Kirche von Westfalen
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§ 15
Übergangsbestimmung

Hat der Erziehungsurlaub in der Evangelischen Kirche im Rheinland vor dem 1. Januar 2000, in der Evangelischen Kirche von Westfalen vor dem 1. April 2000 begonnen und dauert er an diesem Tage fort, richtet sich die Dienstwohnungsvergütung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 7 PfBVO in der in der Evangelischen Kirche im Rheinland bis zum 31. Dezember 1999, in der Evangelischen Kirche von Westfalen bis zum 31. März 2000 gültigen Fassung, soweit dies günstiger ist.
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§ 16
Abweichende Bestimmungen

( 1 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland findet § 7 Abs. 3 Unterabs. 4 in folgender Fassung Anwendung:
Bei einer Verwendung im eingeschränkten Dienst ist der Bruttodienstbezug zugrunde zu legen, der sich bei uneingeschränktem Dienst ergeben würde. Das Landeskirchenamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers nach Anhörung der Anstellungskörperschaft bestimmen, dass Satz 1 keine Anwendung findet.“
( 2 ) In der Evangelischen Kirche von Westfalen finden § 9 Absatz 2 sowie § 12 Satz 2 keine Anwendung.
Nr. 17 der DBPfDWV
(Zu § 16 Abs. 1 PfDWV)
Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor,
  1. wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer im eingeschränkten Dienst die Dienstwohnung allein bewohnt,
  2. wenn die Summe aus den Dienstbezügen der Pfarrerin oder des Pfarrers im eingeschränkten Dienst und den Einkünften der in die Wohnung aufgenommenen Familienmitglieder und weiteren Personen den Bruttodienstbezug nicht erreicht, der für die Pfarrerin oder den Pfarrer im uneingeschränkten Dienst maßgeblich wäre.
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§ 17
Durchführungsbestimmungen

Die Landeskirchenämter können jeweils für ihren Bereich Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen17#.
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§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Verordnung tritt für die Evangelische Kirche im Rheinland am 1. Januar 2000, für die Evangelische Kirche von Westfalen am 1. April 2000 in Kraft.18#
( 2 ) Es treten in der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Ablauf des 31. Dezember 1999, in der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft
  1. die Verordnung über nutzungsabhängige Nebenkosten in Pfarrdienstwohnungen (Nebenkostenverordnung) vom 20. März 1998 (KABl. R. 1998 S. 133),
  2. die Verordnung über nutzungsabhängige Nebenkosten in Pfarrdienstwohnungen (Nebenkostenverordnung) vom 23. April 1998 (KABl. W. 1998 S. 98),
  3. die Grundsätze für die Benutzung und Unterhaltung der Pfarrerdienstwohnungen (Anhang Nr. 24 zur Verwaltungsordnung vom 4. April 1960 [KABl. R. 1960 S. 103, graue Verwaltungsordnung 1960 S. 243] / Anhang Nr. 23 zur Verwaltungsordnung vom 12. Mai 1960 [KABl. W. 1960 S. 68, grüne Verwaltungsordnung 1960 S. 288]).
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Anlage19#

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Höchste Dienstwohnungsvergütung20#

I.
Evangelische Kirche im Rheinland
Die anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf den sich aus der nachstehenden Aufstellung ergebenden Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung):
Bei einem monatlichen
Bruttodienstbezug
höchste Dienstwohnungsvergütung
Bei einem monatlichen
Bruttodienstbezug
höchste Dienstwohnungsvergütung
von Euro
bis Euro
Euro
von Euro
bis Euro
Euro
1175,99
168
2758
2808,99
347
1176
1227,99
176
2809
2859,99
352
1228
1278,99
184
2860
2910,99
357
1279
1329,99
191
2911
2961,99
362
1330
1380,99
199
2962
3012,99
367
1381
1431,99
207
3013
3063,99
372
1432
1482,99
214
3064
3114,99
377
1483
1533,99
222
3115
3165,99
382
1534
1584,99
227
3166
3216,99
387
1585
1635,99
232
3217
3267,99
392
1636
1686,99
237
3268
3318,99
397
1687
1737,99
242
3319
3369,99
402
1738
1788,99
247
3370
3420,99
407
1789
1839,99
252
3421
3471,99
412
1840
1890,99
257
3472
3522,99
417
1891
1941,99
262
3523
3573,99
422
1942
1992,99
267
3574
3624,99
427
1993
2043,99
272
3625
3675,99
432
2044
2094,99
277
3676
3726,99
437
2095
2145,99
282
3727
3777,99
442
2146
2196,99
287
3778
3828,99
447
2197
2247,99
292
3829
3879,99
452
2248
2298,99
297
3880
3930,99
457
2299
2349,99
302
3931
3981,99
462
2350
2400,99
307
3982
4032,99
467
2401
2451,99
312
4033
4083,99
472
2452
2502,99
317
4084
4134,99
477
2503
2553,99
322
4135
4185,99
482
2554
2604,99
327
4186
4236,99
487
2605
2655,99
232
4237
4287,99
492
2656
2706,99
237
4288
4338,99
497
2707
2757,99
342
je weitere 51 Euro
    5
II.
Evangelische Kirche von Westfalen
Die anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf den sich aus der nachstehenden Aufstellung ergebenden Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung):
Bei einem
Dienstwohnungsmessbetrag
höchste Dienstwohnungsvergütung
Bei einem
Dienstwohnungsmessbetrag
höchste Dienstwohnungsvergütung
von Euro
bis Euro
Euro
von Euro
bis Euro
Euro
1175,99
191
2758
2808,99
461
1176
1227,99
199
2809
2859,99
467
1228
1278,99
208
2860
2910,99
473
1279
1329,99
217
2911
2961,99
480
1330
1380,99
225
2962
3012,99
486
1381
1431,99
234
3013
3063,99
492
1432
1482,99
243
3064
3114,99
498
1483
1533,99
252
3115
3165,99
504
1534
1584,99
260
3166
3216,99
510
1585
1635,99
269
3217
3267,99
516
1636
1686,99
278
3268
3318,99
523
1687
1737,99
286
3319
3369,99
529
1738
1788,99
295
3370
3420,99
535
1789
1839,99
304
3421
3471,99
541
1840
1890,99
312
3472
3522,99
547
1891
1941,99
321
3523
3573,99
553
1942
1992,99
330
3574
3624,99
559
1993
2043,99
338
3625
3675,99
566
2044
2094,99
347
3676
3726,99
572
2095
2145,99
356
3727
3777,99
578
2146
2196,99
365
3778
3828,99
584
2197
2247,99
373
3829
3879,99
590
2248
2298,99
382
3880
3930,99
596
2299
2349,99
391
3931
3981,99
602
2350
2400,99
399
3982
4032,99
608
2401
2451,99
408
4033
4083,99
615
2452
2502,99
417
4084
4134,99
621
2503
2553,99
425
4135
4185,99
627
2554
2604,99
434
4186
4236,99
633
2605
2655,99
443
4237
4287,99
639
2656
2706,99
449
4288
4338,99
645
2707
2757,99
455
je weitere 51 Euro
    6

#
1 ↑ Einschließlich der Änderung der Durchführungsbestimmungen zur Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 12. März 2002 (siehe auch Nr. 704)
#
2 ↑ Redationeller Hinweis: Die zitierte Rechtsnorm bezieht sich auf den Erlass der Pfarrdienstwohnungsverordnung. Die Pfarrbesoldungs- und –versorgungsordnung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2017 durch das Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD ersetzt worden (Nr. 700).
#
3 ↑ § 1 Satz 1 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017; § 1 Satz 2 geändert durch Artikel 13 des Kirchengesetzes zur Bereinigung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2023.
#
4 ↑ § 3 Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Anpassung von Vorschriften an das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 5. April 2017.
#
5 ↑ Nr. 500.
#
6 ↑ § 7 Abs. 5 geändert durch Notverordnung/gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 28. Juni/6. Juli 2001; § 7 Abs. 3 Satz 3 geändert, Satz 4 neu gefasst und Satz 5 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 15. Dezember 2016; § 7 Abs. 3 Satz 5 neu gefasst, Satz 6 eingefügt und Sätze 7 bis 10 neu nummeriert durch Fünfte Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 27. Oktober 2022.
#
7 ↑ Nr. 514
#
8 ↑ § 9 Abs. 2 findet in der Ev. Kirche von Westfalen gemäß § 16 Abs. 2 keine Anwendung.
#
9 ↑ i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I 1990 S. 2178).
#
10 ↑ i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I 1990 S. 2178).
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11 ↑ Redaktioneller Hinweis: Es handelt sich jetzt um § 10 Abs. 1, 2 und 5.
#
12 ↑ Redaktioneller Hinweis: Es handelt sich jetzt um § 10 Abs. 1, 2 und 5.
#
13 ↑ i. d. F. der Bek. vom 17. Juni 1991 (BGBl. I 1991 S. 1270).
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14 ↑ § 12 Satz 2 findet in der Ev. Kirche von Westfalen gemäß § 16 Abs. 2 keine Anwendung.
#
15 ↑ Nr. 915
#
16 ↑ Nr. 775
#
18 ↑ Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung
#
19 ↑ Anlage 1 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 22./30. November 2001; Anlage II geändert durch Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung vom 15. Dezember 2016.