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Verordnung
über die Amtstracht der Pfarrerinnen und Pfarrer,
Pastorinnen und Pastoren, Vikarinnen und Vikare
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Amtstrachtverordnung)

Vom 26. April 1989

(KABl. 1989 S. 78)

Auf Grund von § 77 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrerdienstgesetz1#) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981 (ABl. EKD S. 176), § 14 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pastoren im Hilfsdienst in der Evangelischen Kirche der Union (Hilfsdienstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1981 (ABl. EKD S. 190), § 20 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrer-Ausbildungsgesetz2#) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1983 (ABl. EKD S. 82), wird folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Grundsatz

Die Pfarrerinnen und Pfarrer, Pastorinnen und Pastoren, Vikarinnen und Vikare tragen bei Gottesdiensten und Amtshandlungen die Amtstracht. Das Gleiche gilt bei besonderen Anlässen, soweit es dem Herkommen entspricht oder angeordnet ist.
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§ 2
Amtstracht

( 1 ) Amtstracht ist der schwarze Talar mit weißem Beffchen. Dazu wird im Freien ein Barett aus schwarzem Stoff getragen.
( 2 ) An Stelle der Amtstracht nach Absatz 1 kann in Ausnahmefällen auch ein einteiliges helles liturgisches Gewand in Form einer Arme und Körper (in Talarlänge) umschließenden Mantelalbe (ohne Rollkragen und Kapuze) aus naturweißem Wollstoff getragen werden. Zu dieser Mantelalbe wird eine schlichte Stola getragen, die in den in der Evangelischen Kirche gültigen liturgischen Farben gehalten ist und auf Ornamentik verzichtet.
( 3 ) Die Amtstracht nach Absatz 2 darf nur auf Beschluss des Presbyteriums mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes eingeführt werden. Das Presbyterium legt fest, bei welchen Gottesdiensten und Amtshandlungen diese Amtstracht getragen werden darf. Die Gemeindeglieder sind vor der Beschlussfassung angemessen zu unterrichten.
( 4 ) Amtieren im Fall von Absatz 3 mehrere Amtsträger gemeinsam, ist eine einheitliche Amtstracht zu tragen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird in diesem Fall die herkömmliche Amtstracht getragen.
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§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft3#.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Verweis bezieht sich auf das außer Kraft getretene Pfarrdienstgesetz der UEK. Seit dem 1. Januar 2013 gilt das Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 500). Eine Bestimmung zur Amtskleidung findet sich jetzt im § 36 PfDG.EKD.
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2 ↑ Nr. 515.
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3 ↑ Die Verordnung wurde am 2. Juni 1989 verkündet.