.

Vereinbarung
über die Erteilung Evangelischer Religionslehre durch
Angehörige des Bundes Freier Evangelischer Gemeinden,
des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden und der Evangelisch-methodistischen Kirche
zwischen
der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen und
der Lippischen Landeskirche sowie dem
Bund Freier Evangelischer Gemeinden,
dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden und
der Evangelisch-methodistischen Kirche.

Vom 26. Juli/19./22. August 2002/15. Januar 2003

(KABl. 2003 S. 91)

Der Bund Freier Evangelischer Gemeinden, der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden und die Evangelisch-methodistische Kirche – im Folgenden „Freikirchen“ genannt – einerseits und die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche – im Folgenden „Landeskirchen“ genannt – andererseits schließen über die Erteilung evangelischer Religionslehre im Bereich dieser Landeskirchen durch Mitglieder einer Freikirche im Geiste ökumenischer Partnerschaft folgende Vereinbarung:
Unbeschadet der Eigenständigkeit der Freikirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts üben die Landeskirchen in Fragen der Erteilung evangelischer Religionslehre gegenüber dem Staat die im Rahmen dieser Vereinbarung notwendigen Zuständigkeiten aus.
#

I. Lehrerinnen und Lehrer

  1. Lehrerinnen und Lehrer, die Mitglied der Freikirchen sind, können nach Abschluss des 2. Staatsexamens die Vokation unter entsprechender Anwendung der jeweils gültigen Bestimmungen der Landeskirchen erlangen.
  2. Wenn die betreffenden Lehrerinnen und Lehrer in den Vorbereitungsdienst treten, erhalten sie nach Maßgabe der Vokationsordnung der Landeskirchen vom 11. Mai 2001/29. März 2001/13. Dezember 2000 eine vorläufige Unterrichtserlaubnis von der zuständigen Landeskirche. Sie erklären schriftlich, dass sie die Vokationsordnung der evangelischen Landeskirchen1#, insbesondere in den §§ 1 bis 3 und 5, anerkennen.
  3. Zur Erlangung der Bevollmächtigung nehmen die Lehrerinnen und Lehrer an Vokationstagungen der betreffenden Landeskirche teil.
  4. Die Vokation selbst wird für diese Lehrerinnen und Lehrer nach Maßgabe der Vokationsordnung der Vereinigung der Evangelischen Freikirchen vom 1. Januar 1981 durch die Freikirche vollzogen, deren Mitglied sie sind.
  5. Von der vollzogenen Vokation macht die Leitung der betreffenden Freikirche der zuständigen Landeskirche Mitteilung. Diese teilt den zuständigen staatlichen Stellen mit, dass die betreffende Lehrerin oder der betreffende Lehrer die Bevollmächtigung (Vokation) im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen2# bzw. der entsprechenden Bestimmungen der anderen Bundesländer erhalten hat.
  6. Widerruft die Freikirche, deren Mitglied die Lehrerin oder der Lehrer ist, die Bevollmächtigung, so setzt sie die zuständige Landeskirche von dem erfolgten Widerruf in Kenntnis. Das Gleiche gilt, wenn die Lehrerin oder der Lehrer aus der Freikirche austritt.
#

II. Ordinierte Pastorinnen und Pastoren

Die Ordination von Pastorinnen und Pastoren der Freikirchen schließt die Vokation ein. Anträge auf Erteilung der Unterrichtserlaubnis werden über die Leitung der Freikirchen an die zuständige Landeskirche gerichtet.
#

III. In-Kraft-Treten

Die Vereinbarung tritt mit dem 1. Januar 2003 in Kraft und ersetzt die bisherige Vereinbarung zwischen den Freikirchen und den Landeskirchen.

#
1 ↑ Nr. 270
#
2 ↑ Nr. 185