.

Kirchengesetz
über die Einführung der Bestattungsagende
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Einführungsgesetz Bestattungsagende – KGBestAg)

Vom 18. November 2004

(KABl. 2004 S. 303)

Die Landessynode hat auf Grund von Artikel 168 der Kirchenordnung1# folgendes Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

Die von der Vollkonferenz der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche Deutschland am 14. Mai 2004 beschlossene Bestattungsagende wird in der Evangelischen Kirche von Westfalen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeführt.
#

§ 2

Die in der Bestattungsagende enthaltenen Ordnungen für Trauergottesdienste werden gemäß Artikel 168 Abs. 1 der Kirchenordnung2# für den Gebrauch in den Gemeinden genehmigt.
Die Ordnungen für Trauergottesdienste treten in der Evangelischen Kirche von Westfalen an die Stelle der „Ordnung der Bestattung für die Evangelische Kirche von Westfalen“ der Agende (Band II) von 1963.
#

§ 3

Die in der Bestattungsagende enthaltenen Texte, Gebete, Lieder und weiteren liturgischen Formulare werden zum Gebrauch empfohlen.
#

§ 4

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz zu erlassen.
#

§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

#
1 ↑ Nr. 1
#
2 ↑ Nr. 1