.

Verordnung über die Berufung der Richter und Richterinnen des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland – Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland – und des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland –

Vom 6. November 2003

(ABl. EKD 2003 S. 408)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD)
12. November 2013
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
§ 1 Abs. 2
neu gefasst
§ 1 Abs. 3
geändert
§ 2 Abs. 1
neu gefasst
§ 2 Abs. 2
neu gefasst
§ 2 Abs. 3 Satz 2
geändert
Auf Grund der §§ 58 und 59a des Mitarbeitervertretungsgesetzes1# vom 6. November 1996 (ABl. EKD 1997 S. 41, 1997 S. 226), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 (ABl. EKD S. 392) verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland:
####

§ 12#
Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Kammern für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland –

( 1 ) Vorschlagsberechtigt für die Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen sind das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland, das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und der Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 2 ) Der Vertreter oder die Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird von dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.
( 3 ) Der Vertreter oder die Vertreterin der Dienstgeber wird vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. benannt.
#

§ 23#
Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland
– Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland –

( 1 ) Vorschlagsberechtigt für die Vorsitzenden Richter und Vorsitzenden Richterinnen sind das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
( 2 ) Der Vertreter oder die Vertreterin der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird von dem Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt.
( 3 ) Der Vertreter oder die Vertreterin der Dienstgeber wird vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland benannt. Die Benennung erfolgt im Benehmen mit dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und den Gliedkirchen und gliedkirchlichen Diakonischen Werken, für deren Bereich die Zuständigkeit des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland gegeben ist.

#
1 ↑ Nr. 780.
#
2 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 geändert durch Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD) vom 12. November 2013.
#
3 ↑ § 2 Abs 1 neu gefasst, Abs. 2 neu gefasst, Abs. 3 geändert durch Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD - MVG-EKD) vom 12. November 2013.