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Arbeitsrechtsregelungen

Landeskirchenamt
Bielefeld, 21. Februar 2024
Az.: 300.313
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) am 21. Februar 2024 die nachstehende Arbeitsrechtsregelung beschlossen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 ARRG bekannt gemacht wird. Die Arbeitsrechtsregelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.

Nr. 13Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
Anlage 8 zum BAT-KF

Vom 21. Februar 2024

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§ 1
Änderung des Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF
für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (SEEGP-BAT-KF)

Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen (SE-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF – SEEGP-BAT-KF) – Anlage 8 zum BAT-KF, zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 9. August 2023, wird wie folgt geändert:
Die Vorbemerkung 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin der Leiterin bestellt werden, es sei denn, es handelt sich um eingruppige Einrichtungen. Soweit dies durch Betriebserlaubnis vorgeschrieben wird, ist eine ständige Vertreterin der Leiterin zu bestellen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 21. Februar 2024 in Kraft.
Dortmund, 21. Februar 2024
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Kunze

Satzungen / Verträge

Nr. 14Erste Satzung zur Änderung der Satzung
für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho

Vom 9. Januar 2024

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Die Verbandsvertretung des Friedhofsverbandes im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Änderung

Die Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 22. August 2023 (KABl. 2023 I Nr. 108 S. 243) wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt gefasst:
㤠8
Verwaltung
Die Verwaltungsaufgaben des Verbandes werden durch die zentrale Verwaltungsstelle des Evangelischen Kirchenkreises Vlotho (Kreiskirchenamt) wahrgenommen.“
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Bad Oeynhausen, 9. Januar 2024
Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho
Der Verbandsvorstand
(L. S.)
Silaschi
Lilienkamp
Schmidt
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Genehmigung

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung für den Friedhofsverband im Evangelischen Kirchenkreis Vlotho vom 9. Januar 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. März 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Bock
Az.: 723.00-5370

Nr. 15Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Nord

Vom 8. Januar 2024

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Präambel

Die Evangelische Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Nord ist am 1. Januar 2024 entstanden aus der Vereinigung der Evangelischen Trinitatis-Kirchengemeinde Buer und der Evangelischen Lukas-Kirchengemeinde Buer-Hassel.
Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung.
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Dem Presbyterium obliegt die Leitung der Kirchengemeinde.
( 2 ) Das Presbyterium trägt die Gesamtverantwortung für den Dienst der Kirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit die KO, andere Rechtsvorschriften oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen. Es wirkt am Gesamtauftrag der Kirche mit.
( 3 ) Das Presbyterium hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Treffen von Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit,
  2. Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
  3. Vertretung der Gemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 4 ) Zur Erfüllung dieser Aufgaben tritt das Presbyterium in regelmäßigen Abständen zusammen. Das Presbyterium soll danach streben, seine Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 5 ) Der Vorsitz im Presbyterium wird für zwei Jahre gewählt. Der oder dem Vorsitzenden obliegt in vollem Umfang die Dienstaufsicht über alle Mitarbeitenden. Die Fachaufsicht über die Mitarbeitenden wird hingegen durch die vom Presbyterium benannten Verantwortlichen wahrgenommen.
( 6 ) Das Presbyterium überträgt je einem seiner gewählten Mitglieder die folgenden Ämter:
  1. Kirchmeisterin oder Kirchmeister für Finanzangelegenheiten,
  2. Kirchmeisterin oder Kirchmeister für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
  3. Schriftführerin oder Schriftführer.
Das Presbyterium kann Stellvertretungen benennen.
( 7 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums lädt unter Einhaltung einer einwöchigen Frist in Textform und unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
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§ 2
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Das Presbyterium bildet nach dieser Satzung einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben. Im Rahmen einer Satzungsänderung können weitere Ausschüsse ergänzt sowie vorhandene verändert oder aufgehoben werden.
Darüber hinaus kann das Presbyterium anlassbezogen und für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
( 2 ) Die Ausschüsse arbeiten auf der Grundlage des Haushalts- und Stellenplanes sowie innerhalb der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums oder dieser Satzung. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung und sind in ihrer Arbeit verpflichtet, das gemeindliche Ganze im Blick zu behalten.
( 3 ) Entscheidungen von Ausschüssen werden in der darauffolgenden Presbyteriumssitzung bekanntgemacht. Beratungsgegenstände, die Fachausschüssen zur Stellungnahme vorlagen, werden im Presbyterium im Rahmen eines eigenen Tagesordnungspunktes beschlussmäßig entschieden.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses lädt unter Einhaltung einer einwöchigen Frist in Textform und unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums ist von der Einladung und den Verhandlungsgegenständen in Kenntnis zu setzen.
( 5 ) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
( 6 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung können mit beratender Stimme an Ausschusssitzungen teilnehmen, sofern sie nicht bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses sind.
( 7 ) Die Ausschüsse können sich jederzeit Gäste zur Beratung einladen.
( 8 ) Über jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von der oder dem Ausschussvorsitzenden dem Presbyterium über den geschäftsführenden Ausschuss zu seiner nächsten Sitzung vorzulegen.
( 9 ) Fachausschüsse bestehen aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern. Davon sollen mehr als die Hälfte Mitglieder des Presbyteriums sein. In den Fachausschüssen sollen möglichst alle drei Stadtteile der Kirchengemeinde vertreten sein. Sie sollen paritätisch mit Frauen und Männern besetzt werden.
( 10 ) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein Presbyteriumsmitglied als Ausschussvorsitzende oder Ausschussvorsitzenden und regeln ihre oder seine Vertretung. Sie oder er vertritt den Fachausschuss im Presbyterium und nach vorheriger Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums in der Öffentlichkeit.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums,
  3. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzangelegenheiten,
  4. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,
  5. die Schriftführerin oder der Schriftführer,
  6. die vom Presbyterium benannten Stellvertretungen für die Kirchmeisterinnen und Kirchmeister und für die Schriftführerin oder den Schriftführer.
Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie ihre oder seine Stellvertretung nehmen ihre Funktion und Aufgaben ebenfalls im geschäftsführenden Ausschuss wahr.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist,
  2. Entscheidung über die Bewilligung von Zuschüssen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist, wobei Finanzierungen aus Rücklagen hiervon ausgeschlossen sind,
  3. Entscheidung über die Nutzung von kirchlichen Räumen und Einrichtungen durch Dritte,
  4. Beaufsichtigung des Gemeindebüros,
  5. Beratung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums, ihre oder seine Stellvertretung, der Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister und deren Stellvertretungen sowie der Beauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
  6. Beratung der oder des Vorsitzenden des Presbyteriums bei der Erstellung der Tagesordnung des Presbyteriums und zur Planung der Sitzungen,
  7. Beratung der Kirchmeisterin oder des Kirchmeisters für Finanzangelegenheiten bei der Erstellung des Haushaltsplanes unter Berücksichtigung der Bedarfsmeldungen der Fachausschüsse,
  8. Beratung über Stellenbesetzungen im Rahmen genehmigter Stellenpläne und vom Presbyterium vollzogener Stellenfreigaben, Eingruppierungen sowie Entlassungen von Mitarbeitenden, soweit kein anderer Fachausschuss zuständig ist zur Empfehlung im Presbyterium,
  9. Beratung über tariflich vorzunehmende Höhergruppierungen im Rahmen des Stellenplanes zur Empfehlung im Presbyterium,
  10. Beratung über Dienstanweisungen für beruflich Mitarbeitende zur Beschlussfassung im Presbyterium, wenn kein Fachausschuss zuständig ist,
  11. Beratung über Konditionen zur Aufnahme von Darlehen im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Finanzierungspläne.
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§ 4
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für alle liturgisch-gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über die oder den
  1. inhaltliche und terminliche Koordination kirchenmusikalischer Aktivitäten,
  2. Einsatz von Honorarkräften im Rahmen des geltenden Haushaltsplanes,
  3. Wartung von Orgeln und Instrumenten im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel.
( 3 ) Der Fachausschuss berät über die
  1. Gottesdienstordnung und damit verbundene liturgische Fragen sowie über die Grundsätze zur Gestaltung von Gottesdiensten,
  2. Zeiten für Gottesdienste und Amtshandlungen,
  3. Haushaltsplanung und Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Gottesdienst und Kirchenmusik,
  4. Ersatzbeschaffung, den Umbau oder die Restaurierung der vorhandenen Orgeln oder anderer Musikinstrumente,
  5. Besetzung der Stellen der Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker.
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§ 5
Fachausschuss für Diakonie

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für alle Belange und Fragen der Diakonie und der diakonischen Aktivitäten im Bereich der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über die
  1. mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gemeindlichen Diakonie,
  2. Koordination der diakonischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde und im Kirchenkreis,
  3. Abgabe öffentlicher Stellungnahmen in Diakoniefragen in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
  4. Mitarbeit von Ehrenamtlichen,
  5. Vertretung der Mitgliedschaft der Kirchengemeinde im Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.,
  6. über die Umsetzung der Diakoniesammlung.
( 3 ) Der Fachausschuss berät über die
  1. Planung und Durchführung von diakonischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde,
  2. Grundsätze und die weitere Entwicklung diakonischer Arbeit in der Kirchengemeinde,
  3. Haushaltsplanung und Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Diakonie,
  4. Zusammenarbeitsformen mit der übergemeindlichen Diakonie.
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§ 6
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Die beiden beruflich Mitarbeitenden in der Jugendarbeit sind Mitglieder dieses Fachausschusses.
( 2 ) Der Fachausschuss nimmt alle Aufgaben wahr, die sich aus der von der Kirchengemeinde verantworteten Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ergeben.
( 3 ) Der Fachausschuss entscheidet über die
  1. konzeptionelle Ausgestaltung der gemeindlichen Jugendarbeit,
  2. mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten in der gemeindlichen Jugendarbeit,
  3. Koordination der Jugendarbeit in der Kirchengemeinde und im Kirchenkreis,
  4. Abgabe öffentlicher Stellungnahmen in Jugendfragen in Absprache mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums,
  5. Mitarbeit, Gewinnung, Schulung und Fortbildung von Ehrenamtlichen.
( 4 ) Der Fachausschuss berät über die
  1. Umsetzung sowie die Fortschreibung der „Grundlagen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen“,
  2. Einstellung, Honorierung und Entlassung der Mitarbeitenden,
  3. Entwicklung und Zielsetzung der evangelischen Jugendarbeit, die Bewahrung der Vielfalt und alle Belange, die die Jugendarbeit der Gemeinde betreffen,
  4. Festlegung der Arbeitsfelder und der sich daraus ergebenden Dienstanweisungen für die hauptamtlich Mitarbeitenden,
  5. Haushaltsplanung und die Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  6. Planung und Durchführung von Freizeiten,
  7. Renovierungs- und Umbaumaßnahmen für die von der Jugend genutzten Räume.
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§ 7
Fachausschuss für Gebäude und Liegenschaften

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für alle Fragen im Zusammenhang mit Gebäuden und Liegenschaften der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet für diesen Bereich über die Vergabe von Bau- und Lieferaufträgen.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister sind berechtigt, in dringlichen Fällen, die keinen Aufschub dulden, entsprechende Aufträge zu vergeben. Die nachträgliche Zustimmung des Presbyteriums ist einzuholen.
( 3 ) Der Fachausschuss berät über die
  1. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen für die Gebäude und Liegenschaften der Kirchengemeinde,
  2. Konzeptionen von anderweitiger Nutzung von Gebäuden der Kirchengemeinde,
  3. Aufgabe von Gebäuden der Kirchengemeinden,
  4. Haushaltsplanung und Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Unterhaltungsmaßnahmen,
  5. Abrechnung von Baumaßnahmen,
  6. Finanzierung außerplanmäßiger Ausgaben im Bereich der Bauunterhaltung,
  7. Abgaben von Stellungnahmen zu staatlichen Planungsverfahren,
  8. Gestaltung von Miet- und Pachtverhältnissen,
  9. Gestaltung von An- und Verkaufsverträgen in Liegenschaftsangelegenheiten,
  10. Grundsätze für die Nutzung von kirchlichen Räumen und Einrichtungen durch Dritte.
( 4 ) Der Fachausschuss steht in enger Zusammenarbeit mit der kreiskirchlichen Verwaltung und ist von dort zu informieren über
  1. Versicherungsangelegenheiten der Gebäude und Liegenschaften,
  2. den Abschluss von Wartungsverträgen,
  3. Mietangelegenheiten der gemeindlichen Wohnungen und Liegenschaften.
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§ 8
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

( 1 ) Der Fachausschuss ist zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde.
( 2 ) Der Fachausschuss entscheidet über die
  1. Schwerpunkte und Strategien der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit,
  2. mittel- und langfristige Planung und Durchführung von Aktivitäten,
  3. Mitarbeit, Gewinnung, Schulung und Fortbildung von Ehrenamtlichen.
( 3 ) Der Fachausschuss berät über die
  1. Grundsätze und Regeln für die Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Fragen zur Außendarstellung der Kirchengemeinde (z. B. Layout-Vorgaben, Gestaltung Gemeindebrief und Schaukästen, Internetauftritt),
  3. Haushaltsplanung und Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für Öffentlichkeitsarbeit,
  4. inhaltliche und terminliche Koordination der Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit,
  5. über die Zusammenarbeit mit dem kreiskirchlichen Öffentlichkeitsreferat.
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§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2024 in Kraft.
Gelsenkirchen, 8. Januar 2024
Evangelische Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Nord
Das Presbyterium
(L. S.)
Kemner-Hogrebe
Est
Beyel
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Gelsenkirchen-Nord vom 8. Januar 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 22. März 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-3029

Nr. 16Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren

Vom 5. Februar 2024

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Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Leitung und Gliederung der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Leitung der Kirchengemeinde liegt beim Presbyterium; es vertritt die Kirchengemeinde in der Öffentlichkeit und im Rechtsverkehr.
( 2 ) Das Presbyterium bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und zur Gestaltung seiner Arbeit an den gemeindlichen Standorten einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse nach dieser Satzung. Darüber hinaus kann das Presbyterium anlassbezogen und für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
( 3 ) Wenn nichts anderes bestimmt ist, wählen die Ausschüsse die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Den Vorsitz soll ein Mitglied des Presbyteriums haben.
( 4 ) Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses und der Fachausschüsse werden nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Ihre Amtszeit bemisst sich nach der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter.
( 5 ) Jedem Fachausschuss gehören wenigstens zwei Presbyteriumsmitglieder an.
( 6 ) Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf seiner satzungsgemäßen Amtszeit oder vor Erreichen des mit der Ausschussbildung verfolgten Zweckes aus, kann das Presbyterium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.
( 7 ) Die Ausschüsse
  1. arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage der theologischen Grundausrichtung der Kirchengemeinde, des Haushaltsplanes, des Stellenplanes, des Gebäudeplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums,
  2. haben die Grundaufgabe, die gemeindliche Arbeit innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches unter Berücksichtigung finanzieller, räumlicher und personeller Aspekte zu konzeptionieren, zu fördern und zu koordinieren,
  3. halten Kontakte zu fachbereichsbezogenen Gremien und Gruppen auf kirchlichen und kommunalen Ebenen,
  4. unterbreiten dem Presbyterium Wahlvorschläge für dessen Entscheidung über die Entsendung von Delegierten in die kirchlichen und staatlichen Gremien in ihren Arbeitsbereichen,
  5. berichten dem Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
( 8 ) Die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen gegenseitig zur Verfügung. Sind die Zuständigkeiten mehrerer Ausschüsse berührt, so sind diese in einer vom geschäftsführenden Ausschuss festzulegenden Reihenfolge zu beteiligen, bevor das Presbyterium abschließend für den Fall entscheidet, dass die beteiligten Ausschüsse keine übereinstimmenden Beschlüsse gefasst haben.
( 9 ) In bestimmten Angelegenheiten kann sich das Presbyterium die Entscheidung vorbehalten, die nach dieser Satzung grundsätzlich dem geschäftsführenden Ausschuss oder einem Fachausschuss zugeschrieben wurde.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Der geschäftsführende Ausschuss sorgt in Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen für die Erledigung der laufenden Geschäfte und koordiniert die Arbeit der Ausschüsse.
( 2 ) Er nimmt die Verantwortung für die Arbeit im Gemeindebüro der Kirchengemeinde und die Fachaufsicht wahr und entscheidet auf Vorschlag des inhaltlich zuständigen Ausschusses im Rahmen des vom Presbyterium festgelegten Stellenplanes über Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen von Beschäftigten bis zu einer vom Presbyterium festgelegten Entgeltgruppe.
( 3 ) Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. ihre oder seine Stellvertretung,
  3. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Personalwesen,
  4. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauten und Liegenschaften,
  5. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen.
( 4 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
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§ 3
Fachausschüsse für Standortangelegenheiten

( 1 ) Das Presbyterium bildet an jedem seiner Standorte einen Fachausschuss für Standortangelegenheiten zur Koordination der örtlichen Gemeindearbeit in folgenden Angelegenheiten:
  1. Liegenschaften,
  2. Unterhaltung und Wartung der Gebäude, insbesondere hinsichtlich ihrer Funktionalität und Ausstattung,
  3. Nutzung der gemeindlichen Einrichtungen durch Gemeindegruppen und Gäste,
  4. Ausübung des Hausrechts in den kirchlichen Gebäuden.
( 2 ) Die Ausschüsse können jeweils bis zu 20 Mitglieder haben.
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§ 4
Fachausschuss für Personalwesen

( 1 ) Der Fachausschuss ermittelt den Stellenbedarf nach Anhörung der anderen Ausschüsse, bereitet jährlich den Stellenplan der Kirchengemeinde vor und meldet den Haushaltsbedarf beim Fachausschuss für Finanzen an.
( 2 ) Er berät das Presbyterium und die Ausschüsse in allen Angelegenheiten der Personalführung und befasst sich mit der mittel- und langfristigen Personalplanung.
( 3 ) Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Personalwesen führt den Vorsitz.
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§ 5
Fachausschuss für Bauten und Liegenschaften

( 1 ) Dem Fachausschuss obliegt die mittel- und langfristige Bauplanung der Kirchengemeinde.
( 2 ) Er meldet den Haushaltsbedarf beim Fachausschuss für Finanzen an.
( 3 ) Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauten und Liegenschaften führt den Vorsitz.
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§ 6
Fachausschuss für Finanzen

( 1 ) Der Fachausschuss ermittelt nach Anhörung der weiteren Ausschüsse den Finanzbedarf der Kirchengemeinde, bereitet den Haushaltsplan vor, überwacht die Haushaltslage und stellt die Haushaltsrechnung fest.
( 2 ) Er ist zuständig für die mittel- und langfristige Finanzplanung.
( 3 ) Die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Finanzen führt den Vorsitz.
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§ 7
Fachausschuss für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen

Der Fachausschuss konzipiert insgesamt sowie koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an den Standorten.
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§ 8
Fachausschuss für diakonische Arbeit

( 1 ) Der Fachausschuss fördert das diakonische Handeln der Kirchengemeinde gemäß dem diakonischen Grundauftrag der Kirche.
( 2 ) Er nimmt Problemfelder mit diakonischem Handlungsbedarf wahr und konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit in den diakonischen Handlungsfeldern.
( 3 ) Der Fachausschuss empfiehlt insbesondere die Verwendung der für diakonische Zwecke bestimmten Erträge aus Sammlungen, Zuwendungen und Spenden und entscheidet über die Verwendung der vom Presbyterium für diakonische Aufgaben freigegebenen Finanzmittel.
( 4 ) Ein Mitglied des Fachausschusses, welches gleichzeitig dem Presbyterium angehört, wird vom Presbyterium in die Gesellschafterversammlungen der Von-Bodelschwingh-Diakonie gGmbH und der Tagespflege gGmbH entsandt.
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§ 9
Fachausschuss für Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss konzipiert, koordiniert und unterstützt die kirchenmusikalischen Aktivitäten in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Er verantwortet die Arbeit der haupt- und nebenamtlichen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
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§ 10
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing

( 1 ) Der Fachausschuss konzipiert die Darstellung von Botschaft und Aktivitäten der Kirchengemeinde und die Mitgliederaktivierung und -gewinnung.
( 2 ) Er ist insbesondere zuständig für die
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten der Öffentlichkeitsarbeit und Erstellung diesbezüglicher Beschlussentwürfe,
  2. Vorbereitung von Konzepten für die Gestaltung evangelischer Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Umsetzung von Maßnahmen und Projekten, die sich aus den vom Presbyterium verabschiedeten Konzepten ergeben,
  4. Abstimmung seiner Arbeit mit den Gemeindebüros und Verantwortlichen für die öffentlichen Aushänge,
  5. Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit (insbesondere bei Gemeindebriefen) und Gestaltung des Internetauftritts der Kirchengemeinde,
  6. Kontaktpflege zur Presse, zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen,
  7. Angelegenheiten im Bereich des Fundraisings.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren über die regionale und fachliche Gliederung in Gemeindebezirke und Fachbereiche vom 29. Januar 2009 (KABl. 2009 S. 59) außer Kraft.
Ibbenbüren, 5. Februar 2024
Evangelische Kirchengemeinde Ibbenbüren
Das Presbyterium
(L. S.)
Zweihoff
Hage
Kropf
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Ibbenbüren vom 5. Februar 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. März 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-5103

Nr. 17Satzung zur Aufhebung der Satzung
der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Münster

Vom 22. Januar 2024

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Das Presbyterium der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Münster hat die folgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Aufhebung der Satzung

Die Satzung der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Münster vom 14. März 2016 (KABl. 2016 S. 129) wird aufgehoben.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.
Münster, 22. Januar 2024
Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde Münster
Das Presbyterium
(L. S.)
Winkelmeyer
Buzilowski
Kirschner
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Genehmigung

Die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Evangelischen Erlöser-Kirchengemeinde Münster vom 22. Januar 2024 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 11. März 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-4310

Nr. 18Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Spenge

Vom 8. November 2023

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Präambel

Im Vertrauen auf Gottes Wort und seine Zuwendung gibt sich die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Spenge zur Ordnung und Regelung ihrer Aufgaben und Dienste gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung an einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Mitglieder des Presbyteriums sind die Presbyterinnen und Presbyter sowie die Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinde. Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. Zu den Sitzungen des Presbyteriums können Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden. Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
( 3 ) Das Presbyterium wählt eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Finanzen und eine Kirchmeisterin oder einen Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften aus seiner Mitte.
( 4 ) Das Presbyterium entscheidet über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in andere Gremien.
( 5 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Bildung von Ausschüssen

( 1 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss und Fachausschüsse. Es kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse einrichten.
( 2 ) Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Dabei ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben. Sofern nichts anderes geregelt ist, bestimmt das Presbyterium über Vorsitz und Stellvertretung. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können Gäste eingeladen werden. Ein dauernder Gaststatus ist unzulässig.
( 3 ) Das Presbyterium strukturiert und koordiniert die Ausschussarbeit.
( 4 ) Die Ausschüsse tagen wenigstens zweimal jährlich. Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch die jeweilige Vorsitzende oder den jeweiligen Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses und den Mitgliedern des Presbyteriums, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses sind, zur Kenntnis zu geben.
( 5 ) Den Ausschüssen können eigene Budgets zugewiesen werden, über welche sie in eigener Finanz- und Haushaltsverantwortung verfügen können. Die Höhe der Budgets wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Ausschusses durch das Presbyterium festgelegt. Sofern zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan noch nicht verabschiedet ist, arbeiten die Ausschüsse vorbehaltlich entsprechender Beschlussfassung im Presbyterium vorläufig mit den gleichen Budgets wie im Vorjahr. Bei drohender Überschreitung einzelner Kostenstellen kann der geschäftsführende Ausschuss einen Ausgabenstopp verfügen und das Presbyterium um Entscheidung ersuchen.
( 6 ) Das Presbyterium kann Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen und Beschlüsse der Ausschüsse aufheben oder ändern. Bereits ausgeführte Maßnahmen bleiben unberührt.
( 7 ) Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
( 2 ) Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
  2. die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums,
  3. die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
  4. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister für Bauen und Liegenschaften,
  5. zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Mitglieder eines Interprofessionellen Pastoralteams (IPT) nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
( 3 ) Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr gewählte Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören.
( 4 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums. Die Vertretung erfolgt durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums. Sollte die Vertretung ebenfalls verhindert sein, führt eine Kirchmeisterin oder ein Kirchmeister nach entsprechender Verständigung unter den anwesenden Ausschussmitgliedern den Vorsitz.
( 5 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften im Rahmen der vom Presbyterium beschlossenen Regelungen, wenn dieses nicht tagt.
( 6 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor. Er berücksichtigt dabei Beschlüsse, Empfehlungen und Anliegen der weiteren Ausschüsse. Er erstellt die entsprechenden Beschlussvorlagen, wenn ihm diese nicht von den weiteren Ausschüssen vorgelegt werden.
( 7 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Vorbereitung des Haushaltsentwurfes einschließlich der Stellenübersicht,
  2. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  3. Beratung des Presbyteriums in allen Finanzangelegenheiten,
  4. Prüfung der eingehenden Einnahmen,
  5. Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  6. Durchführung erforderlicher Grundstücks- und Gebäudebegehungen,
  7. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  8. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neu- und Umbauten sowie Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden,
  9. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  10. Auftragsvergaben nach der Verfahrensregelung in Bau- und Finanzangelegenheiten.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet Fachausschüsse für folgende Fachbereiche:
  1. Friedhofswesen,
  2. Gottesdienst und Kirchenmusik,
  3. Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Die Fachausschüsse bestehen aus fünf bis höchstens elf Mitgliedern.
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§ 5
Fachausschuss für Friedhofswesen

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Grundsatzfragen zu Friedhofsangelegenheiten,
  2. Vorbereitung der Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan der evangelischen Friedhöfe, zur Friedhofssatzung, zur Friedhofsgebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung der Friedhöfe,
  3. Durchführung der Friedhofsbegehungen.
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§ 6
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. Unterstützung und Koordination der Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde,
  3. Begleitung der beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
  4. Verantwortung für die Ausbildung und Begleitung der Lektorinnen und Lektoren und der Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
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§ 7
Fachausschuss für Öffentlichkeitsarbeit

Der Fachausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung des Presbyteriums in allen Fragen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Vorbereitung der Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit,
  3. Kommunikation von Informationen über die konkrete Arbeit nach außen,
  4. Vernetzung der Öffentlichkeitsarbeit der Kirchengemeinde, insbesondere im Bereich des Gemeindebriefs, der Pressearbeit, des Internetauftritts und des Auftritts in sozialen Medien,
  5. Kontaktpflege zu anderen kirchlichen Trägern, gesellschaftlichen Gruppen, Behörden und Einrichtungen.
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§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und seine Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende des Presbyteriums hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses ist.
( 3 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden in gegenseitigem Einvernehmen entschieden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet das Presbyterium.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2024 in Kraft.
Spenge, 8. November 2023
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Spenge
Das Presbyterium
(L. S.)
Berg
Günther
Schönbeck
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Spenge vom 8. November 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 27. Februar 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-3738

Nr. 19Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Steinhagen

Vom 4. Dezember 2023

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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium kann sich und seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung zur näheren Ausgestaltung der Arbeitsweise und Zusammenarbeit geben, in der auch die Zuständigkeiten und Aufgaben der Kirchmeisterinnen und Kirchmeister sowie von Beauftragten sowie zur Dienst- und Fachaufsicht geregelt werden.
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§ 2
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche:
  1. Personal, Finanzen, Vermögen,
  2. Bauangelegenheiten,
  3. Friedhofsangelegenheiten.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Die Mitglieder bleiben nach Abschluss ihrer Amtszeit bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann das Presbyterium für die restliche Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen.
( 4 ) Die Fachausschüsse werden mit mindestens fünf Personen besetzt, von denen mindestens eine Person gleichzeitig Mitglied im Presbyterium ist. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung aller Geschlechter anzustreben.
( 5 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Zu entsprechenden Tagesordnungspunkten wird sie oder er ins Presbyterium eingeladen, sofern sie oder er dem Presbyterium nicht bereits als Mitglied angehört.
( 6 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.
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§ 3
Fachausschuss für Personal, Finanzen, Vermögen

Der Fachausschuss für Personal, Finanzen, Vermögen hat folgende Aufgaben:
  1. Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes, gegebenenfalls die Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  2. Vorbereitung der Entscheidung über Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten und sonstigen Grundstücksangelegenheiten,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Überprüfung von Versicherungen der betreffenden Gebäude und Liegenschaften,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
  6. Führung der notwendigen Personalgespräche und Vorbereitung der Dienstanweisungen für alle Mitarbeitenden der Kirchengemeinde,
  7. Vorbereitung aller Personalentscheidungen und Entscheidung über alle Einstellungen im Rahmen des Stellenplanes unter Beteiligung der oder des Dienstvorgesetzten, sofern sie oder er nicht bereits Mitglied dieses Ausschusses ist.
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§ 4
Fachausschuss für Bauangelegenheiten

Der Fachausschuss für Bauangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  2. Instandhaltung der Baulichkeiten und Außenanlagen der Kirchengemeinde,
  3. Durchführung der Begehungen der Gebäude und ihrer Grundstücke vor der Aufstellung des Haushaltsplanes,
  4. Vorbereitung der Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen kirchlicher Gebäude,
  5. Vorbereitung der Finanzierungspläne für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  6. Anmeldung der erforderlichen Haushaltsmittel für die Gebäudeangelegenheiten,
  7. Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes beziehungsweise im Rahmen der vom Presbyterium genehmigten Mittel für besondere Baumaßnahmen,
  8. Feststellung von Schlussrechnungen von Gebäudeangelegenheiten.
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§ 5
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten

Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Überwachung und Durchführung aller Angelegenheiten des Friedhofswesens im Rahmen der Friedhofsordnungen,
  2. Unterhaltung der Friedhofsanlagen,
  3. Unterhaltung der Friedhofsgebäude im Einvernehmen mit dem Fachausschuss für Bauangelegenheiten,
  4. Entscheidung über die Erteilung und die Versagung von Zulassungen und Genehmigungen im Rahmen der Satzung und Ordnung für das Friedhofswesen,
  5. Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushaltsplanes oder im Rahmen der vom Presbyterium bewilligten Ausgaben für besondere Maßnahmen,
  6. Beratung über die Friedhofsordnungen und deren Änderung sowie über die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Regelungen,
  7. Beratung über Gestaltungs-, Unterhaltungs- und Belegungspläne einschließlich der Bauplanung für die Friedhöfe,
  8. Beratung über die Haushaltsplanung für das Friedhofswesen,
  9. Entscheidung über die Annahme von Legaten,
  10. Entscheidungen über Stundungen, Niederschlagungen und Erlass von Gebühren und Abgaben.
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§ 6
Ausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet mindestens folgende beratende Ausschüsse:
  1. Kinder-, Jugend- und Konfirmandenarbeit,
  2. Kindertageseinrichtungen (zur Begleitung, Unterstützung, Kontaktpflege mit den ev. KITAs Steinhagen),
  3. Diakonie (zur Begleitung, Unterstützung, Kontaktpflege mit den Diakonischen Einrichtungen in Steinhagen).
( 2 ) Das Presbyterium kann anlassbezogen für besondere Aufgaben weitere beratende Ausschüsse bilden oder Beauftragte bestellen.
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§ 7
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter

Die oder der Dienstvorgesetze (disziplinarisch, fachlich) für die Mitarbeitenden wird vom Presbyterium festgelegt und kann in der Geschäftsordnung dokumentiert werden.
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§ 8
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 9
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Steinhagen vom 16. Dezember 1998 (KABl. 1999 S. 54), zuletzt geändert durch Änderung der Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen vom 3. Juni 2013 (KABl. 2013 S. 180), außer Kraft.
Steinhagen, 4. Dezember 2023
Evangelische Kirchengemeinde Steinhagen
Das Presbyterium
(L. S.)
Kleen
Böhling
Engelhardt
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Genehmigung

Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Steinhagen vom 4. Dezember 2023 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 27. Februar 2024
Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
(L. S.)
Dr. Conring
Az.: 010.21-3406
Impressum
Herausgeber:Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld
Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld
Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129; E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de
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