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Ordnung
für die Arbeit der Gemeindeberatung
und Organisationsentwicklung
(Gemeindeberatungsordnung – GBO)

Vom 18. September 2014

(KABl. 2014 S. 167)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung
19. Oktober 2017
§ 2 Abs. 2
neu gefasst
§ 4 Abs. 2
neu gefasst
§ 5
neu gefasst
§ 6 Abs. 5
neu gefasst
§ 8
neu gefasst
2
Änderung der Höhe der Honorarsätze der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung der Evangelischen Kirche von Westfalen ab dem 1. November 2019
17. September 2019
§ 9 Abs. 2
Fußnote angefügt
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§ 1
Angebot und Selbstverständnis der Gemeindeberatung

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Westfalen (EKvW) bietet durch das Amt für missionarische Dienste (AmD) Kirchengemeinden, kirchlichen und diakonischen Einrichtungen Gemeindeberatung nach dieser Ordnung an. Diese ist für alle anerkannten Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater verbindlich.
( 2 ) Gemeindeberatung trägt dem reformatorischen Gedanken Rechnung, dass Kirche sich in ihrer Gestalt stets verändert, um ihren Auftrag wahrnehmen zu können. Auf der Grundlage des kirchlichen Rechts begleitet die Gemeindeberatung kirchliche Organisationen in ihren Entwicklungsprozessen und trägt so zum Gemeindeaufbau und zur Gemeindeentwicklung bei.
( 3 ) Gemeindeberatung ist die theologisch und sozialwissenschaftlich reflektierte Umsetzung des Ansatzes der Organisationsentwicklung und anderer Beratungskonzepte auf kirchliche und diakonische Strukturen. Sie nutzt Ansätze systemischer Organisationsentwicklung und wendet diese auf kirchliche Entwicklungsprozesse an. Sie fördert kirchliche Systeme und Leitungsorgane, ihre Ziele zu klären, Entwicklungsmöglichkeiten zu erkennen und zu nutzen, Konflikte auch als Entwicklungspotenzial zu verstehen, Kommunikationsformen zu überprüfen und zu verbessern sowie in ihrer Identität wachsen zu können.
( 4 ) Gemeindeberatung in der EKvW orientiert sich an den Standards für die Gemeindeberatung/Organisationsentwicklung in der EKD.
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§ 21#
Aufgaben der Geschäftsführung für die Gemeindeberatung

( 1 ) Für die Aufgaben der Gemeindeberatung ist im AmD eine Pfarrstelle errichtet. Die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle führt die Geschäfte auf der Grundlage der entsprechenden Dienstanweisung (Geschäftsführung für die Gemeindeberatung). Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter des AmD.
( 2 ) Die Inhaberin oder der Inhaber der Pfarrstelle für Gemeindeberatung nimmt im Rahmen dieser Tätigkeit insbesondere folgende Aufgaben wahr:
  1. Annahme von Anfragen und Zusammenstellung von Beratungsteams unter Offenlegung formaler Kriterien,
  2. Koordination und Unterstützung des Dienstes der anerkannten Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater,
  3. Förderung der fachlichen Arbeit einschließlich der Erstellung eines Handbuchs zum Qualitätsmanagement der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche von Westfalen im Benehmen mit dem Beirat,
  4. Organisation und Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildung zu Themen aus dem Bereich der Gemeindeberatung,
  5. Pflege des Erfahrungsaustausches mit Einrichtungen der Gemeindeberatung in anderen Landeskirchen, insbesondere auf der Ebene der EKD,
  6. Bildung der Kommission für Aus-, Fort- und Weiterbildung.
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§ 3
Konvent der anerkannten Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater

( 1 ) Mindestens einmal im Jahr lädt die Geschäftsführung die anerkannten Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater zum Konvent ein. Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater in Weiterbildung sowie andere Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater können ebenfalls eingeladen werden.
( 2 ) Regelmäßige Beratungsgegenstände des Konventes sind insbesondere:
  1. Förderung der Gemeindeberatung in der EKvW,
  2. Weiterentwicklung von Konzepten und Qualität der Beratung,
  3. inhaltliche und konzeptionelle Ausgestaltung der Fort- und Weiterbildung,
  4. Pflege und Weiterentwicklung der Standards der EKD (GBOE),
  5. Benennung des Beirats.
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§ 42#
Beirat

( 1 ) Zur Beratung und fachlichen Unterstützung der Arbeit der Gemeindeberatung wird ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus fünf Personen, die vom Konvent für drei Jahre benannt werden. Mindestens drei Personen sind aus der Mitte des Konvents zu benennen. Der Beirat bestimmt eine Sprecherin oder einen Sprecher aus seiner Mitte.
( 2 ) Der Beirat soll vierteljährlich zusammenkommen. Er unterstützt die Arbeit der Gemeindeberatung durch fachliche Einschätzungen, insbesondere bei folgenden Aufgaben:
  1. Inhalte und Ziele landeskirchlicher Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  2. Gestaltung der Vereinbarung (§ 7 Absatz 2) für Beratungen,
  3. Gestaltung der Kostensätze,
  4. Dokumentation und Evaluation von Beratungen,
  5. Votum zur Anerkennung als Gemeindeberaterin oder Gemeindeberater,
  6. Erarbeitung eines Handbuchs zum Qualitätsmanagement der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung in der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 3 ) Der Beirat wird zu regelmäßigen Gesprächen mit dem Landeskirchenamt eingeladen; er ist bei der Besetzung der Pfarrstelle für die Aufgaben der Gemeindeberatung anzuhören.
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§ 53#
Aufgaben und Arbeitsweise der Gemeindeberatung

( 1 ) Zu den Aufgaben zählen insbesondere
  1. Leitbild- und Konzeptionsentwicklung,
  2. Neustrukturierung der Arbeit,
  3. Coaching,
  4. Teamentwicklung/Arbeitsverbesserung,
  5. Beratung zur Entwicklung des Stellenprofils, der Stellenausschreibung und zum Procedere der Stellenbesetzungen,
  6. Moderation/Großgruppenmoderation,
  7. Begleitung von Kooperations- und Vereinigungsprozessen,
  8. Regionalentwicklung,
  9. Begleitung von Veränderungsprozessen,
  10. Krisen- und Konfliktberatung,
  11. Mediation.
( 2 ) Gemeindeberatung orientiert sich in ihrer Arbeitsweise am Organisationsentwicklungszirkel.
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§ 64#
Anerkennung

( 1 ) Das Landeskirchenamt spricht auf Antrag die Anerkennung als Gemeindeberaterin oder Gemeindeberater aus.
( 2 ) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Eignung und Befähigung zur Gemeindeberaterin oder zum Gemeindeberater, die insbesondere erkennbar wird durch:
  1. den erfolgreichen Abschluss einer kirchlichen Ausbildung zur Gemeindeberaterin/Organisationsentwicklerin oder zum Gemeindeberater/Organisationsentwickler oder eine Weiterbildung zur Gemeindeberaterin oder zum Gemeindeberater oder einen vergleichbaren Abschluss sowie
  2. ein positives Votum aus dem Zulassungsgespräch mit der Inhaberin oder dem Inhaber der Pfarrstelle für Gemeindeberatung im AmD und der Sprecherin oder dem Sprecher der Kommission für Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss die Befähigung für das Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters nach der Kirchenordnung der EKvW erfüllen, sofern sie oder er nicht Pfarrerin oder Pfarrer der EKvW ist.
( 3 ) Bei Personen, die in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zur Kirche stehen, ist ein qualifizierendes Votum der oder des zuständigen Dienstvorgesetzten erforderlich.
( 4 ) Bei Personen im kirchlichen Dienst ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich.
( 5 ) Mit der Anerkennung verpflichten sich die Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater
  1. die Beratung auf der Grundlage des Handbuchs zum Qualitätsmanagement der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung der Evangelischen Kirche von Westfalen durchzuführen,
  2. zur Teilnahme am Konvent oder anderen landeskirchlichen Fachgesprächen,
  3. zur Teilnahme an Fortbildungen, in der Regel einmal jährlich,
  4. zur Anwendung der festgelegten Kostensätze für eine Gemeindeberatung sowie für die Erstattung von Auslagen,
  5. zur Dokumentation und Evaluation der Beratungen und Weiterleitung an die Geschäftsführung,
  6. zur regelmäßigen Teilnahme an Gruppen-Supervision der Gemeindeberatung,
  7. zur regelmäßigen Durchführung von Gemeindeberatung (möglichst einmal im Jahr).
( 6 ) Von der Geschäftsführung werden die anerkannten Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater zu Beratungsteams zusammengestellt und erhalten begleitend die nötigen Informationen. Die Zusammenstellung von Beratungsteams mit anderen Landeskirchen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
( 7 ) Die Anerkennung als Gemeindeberaterin oder Gemeindeberater ist in der Regel auf fünf Jahre befristet. Sie erfolgt mit Votum der Inhaberin oder des Inhabers der Pfarrstelle für Gemeindeberatung und des Beirates.
( 8 ) Nicht oder nicht entgeltlich in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirche stehende Personen benötigen für die Anerkennung ein pfarramtliches Votum, das Auskunft gibt über deren Einbindung in das kirchliche Leben. Das Votum wird dem Landeskirchenamt über die Superintendentin oder den Superintendenten zugeleitet.
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§ 7
Durchführung von Gemeindeberatung

( 1 ) Gemeindeberatung kann von Kirchengemeinden und anderen kirchlichen sowie diakonischen Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Auftraggeber sind die Presbyterien und andere kirchliche sowie diakonische Leitungsorgane. Mit Zustimmung der jeweiligen Leitungsorgane können auch Einzelpersonen, Ausschüsse und Gruppen Gemeindeberatung in Anspruch nehmen. Die Beratungsnehmenden fragen durch ihre Leitungsorgane Gemeindeberatung aus eigener Entscheidung an und informieren die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten über die Inanspruchnahme und den Abschluss einer Beratung.
( 2 ) Die Klärung von Auftrag und Ziel mündet in eine schriftliche Vereinbarung, die folgende Punkte enthält:
  1. Auftrag und Ziel(e),
  2. Beteiligte,
  3. zeitlicher Rahmen,
  4. Kosten,
  5. Aufgaben des Beratungsteams,
  6. Aufgaben der Beratungsnehmenden und des Auftraggebers,
  7. Vertraulichkeit,
  8. Kriterien für eine vorzeitige Beendigung einer Beratung,
  9. Verabredungen über ein Follow-up,
  10. Verfahrensabsprache für die Beendigung der Beratung.
( 3 ) Eine Durchschrift der Vereinbarung erhält die Geschäftsführung.
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§ 85#
Auswertung und Abschluss der Gemeindeberatung

( 1 ) Die Beratenden werten mit den Beratungsnehmenden gemeinsam den Beratungsprozess aus. Es werden sowohl die prozessorientierten Abläufe in den Blick genommen wie auch die Ergebnisse gemeinsam in ihren Teilschritten gewürdigt und ein Ausblick auf die mögliche Umsetzung geworfen.
Ausgehend von der gemeinsamen Auswertung und unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit wird ein Abschlussbericht für die Beratungsnehmenden zu deren Verfügung gefertigt.
( 2 ) Nach Beendigung einer Beratung dokumentieren und evaluieren die Beratenden die Beratung jeweils nach den Vorgaben der Geschäftsführung und geben sie ihr zur Kenntnis. Die Geschäftsstelle erhält den Abschlussbericht nach Absatz 1 zur Dokumentation.
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§ 9
Kosten für Gemeindeberatung

( 1 ) Die Kostensätze für Gemeindeberatung und die Erstattung von Auslagen werden vom Landeskirchenamt im Benehmen mit der Geschäftsführung sowie dem Beirat verbindlich festgelegt.
( 2 ) Der Auftraggeber erstattet den Beratenden Honorar6# und Auslagen im Rahmen der Vereinbarung (§ 7 Absatz 2).
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§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die Ordnung über die Arbeit der Gemeindeberatung tritt am 1. Januar 2015 nach Beschlussfassung durch die Kirchenleitung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft7#.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Ordnung vom 1. Mai 2008 sowie die Satzung des Fachverbandes für Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (FVGBOE) vom 13. März 2008 außer Kraft.

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1 ↑ § 2 Abs. 2 neu gefasst durch erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung vom 19. Oktober 2017.
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2 ↑ § 4 Abs. 2 neu gefasst durch erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung vom 19. Oktober 2017.
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3 ↑ § 5 neu gefasst durch erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung vom 19. Oktober 2017.
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4 ↑ § 6 Abs. 5 neu gefasst durch erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung vom 19. Oktober 2017.
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5 ↑ § 8 neu gefasst durch erste Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung vom 19. Oktober 2017.
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6 ↑ Höhe der Honorarsätze der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung der Evangelischen Kirche von Westfalen ab dem 1. November 2019Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 17. September 2019 im Benehmen mit der Geschäftsführung sowie dem Beirat gemäß § 9 Absatz 1 Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (KABl. 2014 S. 167) die Honorarsätze der anerkannten Gemeindeberaterinnen und Gemeindeberater zum 1. November 2019 wie folgt neu festgesetzt:
Beratungsart der GBOEUmfangEinzelpersonBeratungsteam
Systemische Organisationsberatungbis 3 Stunden165,00 €330,00 €
Tagesveranstaltungenab 7 Stunden380,00 €760,00 €
Coaching60 Minuten70,00 €
Mediation60 Minuten70,00 €
Fahrtkostenpro km 0,30 €
Fahrtkostenpauschaleab 70 km30,00 €
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Ordnung in ihrer ursprünglichen Fassung.