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Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst
in der Evangelischen Kirche von Westfalen
(Kirchenmusikgesetz – KiMuG)

Vom 15. November 2012

(KABl. 2012 S. 312)

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Die Synode der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Die Kirchenmusik hat den Auftrag, bei der Verkündigung des Evangeliums, beim Gotteslob und beim gemeinsamen Gebet in Bitte, Klage und Dank mitzuwirken. Sie ist ein wesentliches Element des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden. Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen diesen Auftrag wahr, indem sie musikalische Gaben und Kräfte in den Gemeinden wecken und fördern sowie in Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen Veranstaltungen alte und neue geistliche Musik zum Klingen bringen. Zur Wahrnehmung dieses Auftrags werden geeignete Frauen und Männer, die durch Ausbildung darauf vorbereitet sind, beruflich oder ehrenamtlich in den kirchenmusikalischen Dienst berufen.
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§ 1
Allgemeine Aufgaben
der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

( 1 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wirken an der öffentlichen Verkündigung und am Aufbau der Gemeinde sowie an der Förderung der kirchenmusikalischen Bildung mit. Ihre Aufgabe besteht in der Pflege und Weiterentwicklung sowie in der künstlerischen Leitung der gottesdienstlichen und sonstigen Kirchenmusik. Sie werden dabei von der kirchenmusikalischen Fachberatung unterstützt.
( 2 ) Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden.
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Abschnitt I
Anstellung im kirchenmusikalischen Dienst

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§ 2
A-, B- und C-Kirchenmusikstellen

( 1 ) A- und B-Kirchenmusikstellen zeichnen sich aus durch einen besonderen künstlerischen, theologisch-liturgischen und multiplikatorisch-musikpädagogischen Auftrag. Sie sind in der Regel Kirchenmusikstellen mit voller tariflicher Arbeitszeit; unterhälftige A- und B-Kirchenmusikstellen sind nicht zulässig.
( 2 ) C-Kirchenmusikstellen zeichnen sich durch kirchenmusikalische Basisarbeit in der Fläche der Landeskirche aus. Sie sind Teilzeitstellen, verbunden mit einem Auftrag für ein fest umrissenes Arbeitsgebiet. Ihr Umfang beträgt jeweils maximal die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten.
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§ 3
Konzeption und Einrichtung von Kirchenmusikstellen

( 1 ) Im Kirchenkreis und seinen Kirchengemeinden muss es mindestens eine A- oder B-Kirchenmusikstelle (100 %) geben. Weitere A- oder B-Kirchenmusikstellen sollen gemäß der Größe und der Konzeption des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden eingerichtet werden.
( 2 ) Im Kirchenkreis und seinen Kirchengemeinden soll es gemäß Größe und Konzeptionen hinreichend C-Kirchenmusikstellen geben.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit den Kreissynodalvorständen einen Rahmen-Kirchenmusikstellenplan für das Gebiet der Landeskirche aufstellen.
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Titel 1
Anstellungsvoraussetzungen

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§ 4
Anstellungsvoraussetzungen für A- und B-Kirchenmusikstellen

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerber auf eine A- oder B- Kirchenmusikstelle müssen
  1. eine Kirchenmusikausbildung einer Hochschule und das entsprechende Examen nachweisen und
  2. Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche von Westfalen in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
( 2 ) Ein Examen gemäß Absatz 1 Ziffer 1 setzt für A- oder B-Kirchenmusikstellen eine Ausbildung mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern (Bachelor Kirchenmusik oder B-Diplom), von weiteren vier Semestern (Master Kirchenmusik oder A-Diplom im Aufbau- oder Konsekutivstudiengang) oder von zehn Semestern bei der A-Ausbildung im grundständigen Studiengang voraus.
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§ 5
Anstellungsvoraussetzungen für C-Kirchenmusikstellen

( 1 ) Bewerberinnen und Bewerber auf eine C-Kirchenmusikstelle müssen
  1. die C-Prüfung nachweisen und
  2. sollen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder Mitglied einer Kirche sein, mit der die Evangelische Kirche von Westfalen in Kirchengemeinschaft verbunden ist; sie müssen einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören.
( 2 ) Eine C-Prüfung setzt eine in der Regel zweijährige seminaristische Ausbildung voraus.
( 3 ) In C-Kirchenmusikstellen können, soweit C-Kirchenmusikerinnen oder C-Kirchenmusiker nicht zur Verfügung stehen, auch Personen mit Befähigungsnachweis angestellt werden. Ausnahmsweise ist die Anstellung von Personen ohne formale Qualifikation möglich. Die Regelung des Absatzes 1 Ziffer 2 ist anzuwenden.
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§ 6
Bewerbungsunterlagen

Einer Bewerbung auf eine Kirchenmusikstelle sind beizufügen:
  1. eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses,
  2. ein Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft,
  3. ein pfarramtliches Zeugnis und
  4. ein Lebenslauf.
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§ 7
Gleichstellungsentscheidung

( 1 ) Im Ausnahmefall können sich auch Personen bewerben, die eine vergleichbare Prüfung oder Qualifikation nachweisen können. Über die Gleichstellung entscheidet das Landeskirchenamt; es kann die Entscheidung von einer Vorstellung abhängig machen.
( 2 ) Die kirchenmusikalische Ausbildung muss der jeweiligen von dem Landeskirchenamt festgestellten Rahmenordnung entsprechen.
( 3 ) Im Falle ausländischer Studienabschlüsse kann die Entscheidung im konkreten Fall von den durch die Rahmenordnungen festgelegten Voraussetzungen abweichen; die Gleichstellung geschieht im Benehmen mit dem Rektor der Hochschule für Kirchenmusik.
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Titel 2
Anstellungsverfahren

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§ 8
Ausschreibung

( 1 ) Freie A- oder B-Kirchenmusikstellen werden im Kirchlichen Amtsblatt und in mindestens einer Fachzeitschrift ausgeschrieben.
( 2 ) Freie C-Kirchenmusikstellen können im Kirchlichen Amtsblatt ausgeschrieben werden.
( 3 ) Kirchenmusikstellen sollen zusätzlich im Internet ausgeschrieben werden.
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§ 9
Mitwirkung der Fachberatung

Bei der Besetzung von gemeindlichen und kreiskirchlichen Kirchenmusikstellen ist die kreiskirchliche Fachberatung zu beteiligen. Bei der Besetzung von A- und B-Kirchenmusikstellen ist auch die landeskirchliche Fachberatung zu beteiligen. Bei landeskirchlichen Kirchenmusikstellen ist die landeskirchliche Fachberatung zu beteiligen.
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§ 10
Auswahl, praktische Vorstellung und Einstellungsentscheidung

( 1 ) Die Anstellungskörperschaft prüft die eingegangenen Bewerbungen und trifft in Übereinstimmung mit ihrer Konzeption der kirchenmusikalischen Arbeit eine Entscheidung über die engere Wahl. Die Fachberatung ist zu hören.
( 2 ) Die in die engere Wahl genommenen Bewerberinnen und Bewerber werden zu einer praktischen Vorstellung in Gegenwart der Fachberatung eingeladen. Die Vorstellung umfasst unter Berücksichtigung des Stellenprofils die kirchenmusikalische Praxis sowie ein Gespräch. Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sollen vorhandene musikalische Gruppen in die Vorstellung einbezogen werden; ihnen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Die Anstellungskörperschaft hat das Votum der Fachberatung in die Entscheidung einzubeziehen.
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Titel 3
Anstellung

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§ 11
Anstellung

( 1 ) Die Anstellung erfolgt auf Beschluss des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft. Der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Arbeitsverträgen bedarf der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
( 2 ) Im Übrigen finden die in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung.
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§ 12
Einführung

Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden nach der Probezeit in einem Gottesdienst nach der geltenden agendarischen Ordnung in ihren Dienst eingeführt.
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§ 13
Dienstbezeichnung

( 1 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A- oder B-Kirchenmusikstellen führen die Dienstbezeichnung „Kantorin“ bzw. „Kantor“. Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, die überragende Leistungen erbringen und deren Wirkung über den Bereich einer Kirchengemeinde hinausgeht, kann der Titel „Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirektor“ verliehen werden.
( 2 ) Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern in C-Kirchenmusikstellen, die überragende Leistungen erbringen und sich in langjährigem Dienst besonders bewährt haben, kann auf Antrag des Presbyteriums der Titel „Kantor“ oder „Kantorin“ verliehen werden.
( 3 ) Die Verleihung eines Titels erfolgt durch das Landeskirchenamt im Benehmen mit der Fachberatung.
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Abschnitt II
Kirchenmusikalische Fachberatung

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§ 14
Allgemeine Aufgabe der Fachberatung

Die kirchenmusikalische Fachberatung fördert die Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes. Sie soll die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und die kirchlichen Körperschaften in allen kirchenmusikalischen Fragen beraten und unterstützen.
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§ 15
Fachberatung im Kirchenkreis

( 1 ) Die kirchenmusikalische Fachberatung wird im Kirchenkreis von der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor ausgeübt. Weitere Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker können gebiets- oder funktionsbezogen an der Fachberatung beteiligt werden.
( 2 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor wird vom Kreissynodalvorstand im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt berufen. Die Berufung kann zeitlich auf die Dauer einer Synodalperiode begrenzt werden.
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§ 16
Aufgaben der Fachberatung im Kirchenkreis

( 1 ) Zu den Aufgaben der kirchenmusikalischen Fachberatung des Kirchenkreises gehören insbesondere
  1. die Mitwirkung an der Konzeption der Kirchenmusik im Kirchenkreis und die Förderung der Zusammenarbeit der verschiedenen Zweige der Kirchenmusik,
  2. die Beteiligung bei Struktur- und Anstellungsfragen,
  3. die Begleitung und fachliche Beratung der Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker einschließlich der Konventsarbeit,
  4. die Verantwortung für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker,
  5. die Beratung der Pfarrerinnen oder Pfarrer, Presbyterien, Superintendentinnen oder Superintendenten, Kreissynodalvorstände und Kreissynoden in kirchenmusikalischen Fragen,
  6. die Mitverantwortung für kirchenmusikalische Veranstaltungen des Kirchenkreises einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit,
  7. die Teilnahme an kreiskirchlichen Visitationen und die Umsetzung von Anregungen der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors.
( 2 ) Die Kreiskantorinnen und Kreiskantoren berichten regelmäßig dem Kreissynodalvorstand und der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor.
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§ 17
Fachberatung in der Landeskirche

( 1 ) Die kirchenmusikalische Fachberatung wird in der Landeskirche von der Landeskirchenmusikdirektorin oder von dem Landeskirchenmusikdirektor ausgeübt.
( 2 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor wird von der Kirchenleitung berufen. Die Berufung kann zeitlich begrenzt werden.
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§ 18
Aufgaben der Fachberatung in der Landeskirche

( 1 ) Zu den Aufgaben der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors gehören insbesondere die
  1. Beratung der Kirchenleitung und des Landeskirchenamts in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten,
  2. Beobachtung des Standes und der Entwicklung des kirchenmusikalischen Lebens innerhalb der Landeskirche,
  3. Mitwirkung bei der Besetzung von Kirchenmusikstellen,
  4. Erarbeitung von Empfehlungen für die Pflege, Weiterentwicklung und Förderung der Kirchenmusik,
  5. Zusammenarbeit mit den Kreiskantorinnen und Kreiskantoren und Koordination ihrer Tätigkeit,
  6. Einberufung von Fachkonventen der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren,
  7. Teilnahme an kirchenmusikalischen Prüfungen und Kolloquien,
  8. Beteiligung an landeskirchlichen Visitationen.
( 2 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor führt die Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Landeskirche und mit den kirchenmusikalischen Fachverbänden durch, arbeitet mit den gemäß § 19 Benannten zusammen und hält laufende Verbindung mit den kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten und der außerkirchlichen Musikpflege.
( 3 ) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor berichten regelmäßig der Kirchenleitung und dem Landeskirchenamt.
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§ 19
Spezielle Fachberatung

Für einzelne Aufgaben spezieller kirchenmusikalischer Fachberatung kann die Landeskirche besondere Beauftragungen aussprechen.
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§ 20
Kirchenmusikkonvente

( 1 ) Die Kirchenmusikkonvente (Konvente) sind regelmäßige Zusammenkünfte aller Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und dienen der fachlichen und geistlichen Zurüstung. Die Konvente finden in der Regel jährlich statt.
( 2 ) Die Teilnahme an den Kirchenmusikkonventen gehört zu den Dienstpflichten der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
( 3 ) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor lädt im Kirchenkreis im Einvernehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten zum Konvent ein. Die Superintendentin oder der Superintendent und die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor haben das Recht, an den Konventen teilzunehmen. Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor kann im Benehmen mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor spezielle Konvente für Orgel-, Chor- oder Bläsermusik sowie für andere kirchenmusikalische Fachbereiche zusätzlich einberufen.
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Abschnitt III
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 21
Ausführungsbestimmungen

Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
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§ 22
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kirchenmusikgesetz der EKU vom 15. Juni 1996 (ABl. EKD 1996 S. 387, 2003 S. 133; KABl. 1996 S. 321) und das Ausführungsgesetz zum Kirchenmusikgesetz vom 13. November 1997 (KABl. 1997 S. 211), geändert durch das Erste Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz vom 18. November 2010 (KABl. 2010 S. 343), außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieses Kirchengesetzes.