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Satzung
der Ev.-Luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Minden

Vom 16. April 2012

(KABl. 2012 S. 171)

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Präambel

Zur Ordnung ihrer Arbeit gibt sich die Ev.-Luth. St.-Marien-Kirchengemeinde Minden gemäß Artikel 74 und 77 der Kirchenordnung2# der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Absatz 4 KO3# (§ 2 dieser Satzung), Bezirksausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 2 KO4# (§ 3 dieser Satzung) und Fachausschüsse gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO5# (§§ 4 ff. dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann nach Artikel 73 KO6# für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden.
( 4 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 2
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften zwischen den Sitzungen des Presbyteriums.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Bezirksausschüsse und der Fachausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben (§ 83 VwO7#),
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 86 VwO8#),
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Überprüfungen von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  7. Vorbereitung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  8. Feststellung der Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  9. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. bis zu vier Kirchmeisterinnen oder Kirchmeister sowie jeweils deren Stellvertreterin oder Stellvertreter,
  3. bis zu je einem weiteren Mitglied des Presbyteriums für die vier Fachbereiche Bau, Finanzen, Personal und Liegenschaften.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 5 ) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
( 6 ) Die regelmäßigen Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung9# für die Presbyterien.
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§ 3
Bezirksauschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Gemeindebezirke:
  1. Gemeindebezirk St. Marien Kirche und Albert-Schweitzer-Haus,
  2. Gemeindebezirk St. Matthäus,
  3. Gemeindebezirk Christuskirche,
  4. Gemeindebezirk Martin-Luther-Haus,
  5. Gemeindebezirk St. Lukas.
Für jeden Gemeindebezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.
( 2 ) Die Bezirksausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeiten auf der Grundlage der Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums und des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes.
( 3 ) Die Bezirksausschüsse beraten über
  1. die für die Gemeindearbeit im Gemeindebezirk zu beantragenden Finanzmittel und melden diese zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
  2. die Anträge zur Bau- und Finanzplanung bei Neu- und Umbauten sowie Gebäudesanierungen innerhalb des Gemeindebezirks, leiten die Anträge zur Beschlussfassung weiter und melden die erforderlichen Finanzmittel zur Einstellung in den Haushaltsplan an,
  3. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Stellen dem Gemeindebezirk zugeordnet sind, und leiten ihr Votum sowie die erstellten Stellenbeschreibungen an den Personalausschuss weiter,
  4. die Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  5. die Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  6. die Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude.
( 4 ) Die Bezirksausschüsse entscheiden über
  1. die Umsetzung der Schwerpunkte gemeindlicher Arbeit im Gemeindebezirk entsprechend der Gemeindekonzeption,
  2. die Verwaltung und Verteilung der im Haushaltsplan für den jeweiligen Gemeindebezirk zugeteilten Finanzmittel für Inventar, Verbrauchsmittel, Verwaltungs- und Betriebsausgaben sowie Renovierungsmaßnahmen.
( 5 ) Die Mitglieder der Bezirksausschüsse werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. Mitglieder der Bezirksausschüsse sind die zum Bezirk gehörenden Mitglieder des Presbyteriums und bis zu vier im Gemeindebezirk tätige haupt- oder nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie bis zu vier Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben. Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Das Presbyterium wählt die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse.
( 7 ) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Bezirksausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Bezirksausschusses und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung der Bezirksausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung10# für die Presbyterien.
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§ 4
Fachausschüsse

( 1 ) Die Kirchengemeinde bildet folgende Fachbereiche nach Artikel 74 KO11#:
  1. Bau und Finanzen,
  2. Personalangelegenheiten,
  3. Gottesdienst und Kirchenmusik,
  4. Liegenschaften.
Für jeden Fachbereich wird ein Fachausschuss gebildet.
( 2 ) Die Fachausschüsse arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums.
( 3 ) Die Mitglieder der Fachbereiche werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen. Das Presbyterium beruft
  1. bis zu fünf in den Fachbereichen tätige Mitglieder des Presbyteriums,
  2. bis zu drei in den Fachbereichen tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Kirchengemeinde und
  3. bis zu fünf sachkundige Gemeindemitglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 4 ) Die Fachausschüsse wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 5 ) Die Sitzungen der Fachausschüsse werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen der Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des jeweiligen Fachausschusses und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung der Fachausschüsse die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung12# für Presbyterien.
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§ 5
Fachausschuss für Bau- und Finanzangelegenheiten

( 1 ) Der Ausschuss für Bau- und Finanzangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Planungen im Bereich Bau- und Finanzangelegenheiten der Kirchengemeinde für die Vorlage an das Presbyterium,
  2. Erstellung des Haushaltsplanes nach Anhörung der Bezirks- und Fachausschüsse für die Vorlage an das Presbyterium; ggf. auch die Erstellung von Kostendeckungsplänen,
  3. Vorbereitung zur Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Empfehlung für die Verwendung der Haushaltsmittel.
( 2 ) Dem Fachausschuss wird die Grundstücks- und Gebäudebegehung übertragen (§ 33 Absatz 2 VwO13#).
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§ 6
Fachausschuss für Personalangelegenheiten

( 1 ) Der Fachausschuss für Personalangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. er ermittelt den Stellenbedarf nach Anhörung der Bezirksausschüsse, bereitet den jährlichen Stellenplan der Kirchengemeinde vor und meldet den Finanzbedarf dem geschäftsführenden Ausschuss,
  2. er berät das Presbyterium in Fragen der Personalplanung,
  3. er erstellt auf Grund der von den Bezirksausschüssen erstellten Stellenbeschreibungen nach einheitlichen Vorgaben Dienstanweisungen für haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vorlage an das Presbyterium.
( 2 ) Dem Fachausschuss obliegt die Schließungsregelung während der Schulferienzeiten, Weihnachten/Silvester usw. für die Einrichtungen der Kinder.
( 3 ) Der Fachausschuss klärt in den Schulferienzeiten, Weihnachten/Silvester usw. als Notdienstregelung, welche Einrichtung der St. Mariengemeinde Kinder der geschlossenen Einrichtung für die Schließungsdauer aufnehmen können.
( 4 ) Der Fachausschuss arbeitet mit den kommunalen Gremien zusammen.
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§ 7
Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik

( 1 ) Der Fachausschuss für Gottesdienst und Kirchenmusik hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen gottesdienstlichen und kirchenmusikalischen Fragen,
  2. er unterstützt und koordiniert die Arbeit der Kirchenmusik in der Kirchengemeinde.
( 2 ) Er sorgt für die Ausbildung der Lektorinnen und Lektoren sowie der Abendmahlshelferinnen und Abendmahlshelfer.
( 3 ) Er begleitet die hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenmusik.
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§ 8
Fachausschuss für Liegenschaftsangelegenheiten

Der Fachausschuss für Liegenschaftsangelegenheiten hat folgende Aufgaben:
  1. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  2. Vorbereitung für die Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
  3. Vorbereitung für die Entscheidung über Baumaßnahmen zur Renovierung und zum Ausbau der Liegenschaften und Pfarrhäuser,
  4. Vorbereitung von Mietverträgen,
  5. regelmäßige Berichte über den Sachstand der Liegenschaften an den geschäftsführenden Ausschuss.
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§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 1014#
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Die Satzung vom 3. November 1993 (KABl. 1993 S. 262) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ Nr. 1.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 1.
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6 ↑ Nr. 1.
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7 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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8 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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9 ↑ Nr. 1.
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10 ↑ Nr. 1.
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11 ↑ Nr. 1.
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12 ↑ Nr. 1.
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13 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Finanzwesenverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 106 S. 274) und die Wirtschaftsverordnung vom 24. November 2022 (KABl. 2022 I Nr. 107 S. 289), die jeweils am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, ersetzen die Verwaltungsordnung Doppische Fassung vom 27. Oktober 2016 (KABl. 2016 S. 317) und die Erstellungsverordnung vom 16. Juni 2021 (KABl. 2021 I Nr. 54 S. 112) mit Ablauf des 31. Dezember 2022 – siehe § 60 FiVO, § 56 WirtVO.
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14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 31. Juli 2012.