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Gebührenordnung für Prüfungen
der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle
auf Grund eines besonderen kirchlichen Interesses

Vom 19. Januar 2012

(KABl. 2012 S. 110)

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Die Kirchenleitung hat mit der vorgeschriebenen Mehrheit die folgende Gebührenordnung beschlossen:
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§ 1
Prüfungsantrag und Prüfungsvereinbarung

( 2 ) Über die von der Gemeinsamen Rechnungsprüfungsstelle zu erbringende Leistung ist eine schriftliche Vereinbarung zu schließen.
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§ 2
Höhe der Gebühr

( 1 ) Die Gebühr wird entsprechend dem Aufwand der konkreten Prüfung festgesetzt. Die kleinste Gebühreneinheit ist eine Arbeitsstunde. Die Gebühr je Arbeitsstunde beträgt 100 €.
( 2 ) Die Gebühren beinhalten grundsätzlich auch die sonstigen weiteren Kosten der Prüfung.
( 3 ) In Einzelfällen kann eine pauschalierte Gebühr vereinbart werden, um eine schrittweise Anpassung des Gebührenniveaus bei bisher kostenfreien Prüfungen zu ermöglichen oder um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des geprüften Rechtsträgers nicht zu überfordern.
( 4 ) Sofern die Leistung oder ein Teil der Leistung außerhalb des Gebietes der Evangelischen Kirche von Westfalen erbracht wird, sind neben der Gebühr Reisekosten nach den landeskirchlichen Bestimmungen der Evangelischen Kirche von Westfalen zu berechnen.
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§ 3
Fälligkeit der Gebühr

( 1 ) Die Gebühr wird mit Übersendung des Prüfungsberichts, des Gutachtens oder mit Erbringung des sonst vereinbarten Leistungsergebnisses in Rechnung gestellt. Die Gebühr wird mit Rechnungsstellung fällig und ist sofort ohne Abzüge zahlbar. Eine Aufrechnung mit Forderungen an die GRPS ist nicht zulässig.
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§ 43#
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 825.
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2 ↑ Nr. 825.
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3 ↑ Redaktioneller Hinweis.: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. Juni 2012.