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Kreissatzung
des Ev. Kirchenkreises Paderborn
der Ev. Kirche von Westfalen

Vom 3. Februar 2012

(KABl. 2012 S. 78)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen
15. Juni 2018
§ 1 Abs. 1
neu gefasst
§ 7
neu gefasst
§ 8
aufgehoben
§ 9
aufgehoben
§ 10
neu nummeriert
2
Aufnahme der Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn
5. Juni 2019
Anlage zu § 1
angefügt
3
Beschluss zur Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen
25. Oktober 2023
Anlage zu § 1 Abs. 1
neu gefasst
Die Kreissynode des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn hat auf Grund von Artikel 104 der Kirchenordnung (KO)2# der Evangelischen Kirche von Westfalen folgende Satzung beschlossen:
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§ 13#
Gebiet, Kirchengemeinden

( 1 ) Zum Evangelischen Kirchenkreis Paderborn sind alle Evangelischen Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn zusammengeschlossen. Im Falle einer Veränderung der Kirchlichen Körperschaften durch Vereinigungen oder Namensänderungen stellt der Kreissynodalvorstand durch Beschluss fest, welche Evangelischen Kirchengemeinden dem Evangelischen Kirchenkreis Paderborn angehören. Der Beschluss ist eine Anlage zur Satzung und wird im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Der Kreissynodalvorstand ist verantwortlich für die Aktualisierung der Feststellungsbeschlüsse.
( 2 ) Bereits durch Beschluss der Westfälischen Provinzial-Synode im Jahre 1838 wurde der Kirchenkreis Paderborn in seiner damaligen Rechtsform durch Abtrennung vom damaligen Kirchenkreis Bielefeld gebildet. Die Kreissynode des damaligen Kirchenkreises ist am 21. Oktober 1840 in Höxter zu ihrer ersten Synodaltagung zusammengetreten.
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§ 2
Siegel

Der Kirchenkreis führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Siegel, dessen Siegelbild ein Kreuz zeigt, das umschlossen ist mit den Worten: „Ev. Kirchenkreis Paderborn“.
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§ 3
Geschäftsordnung der Kreissynode

Die Kreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 4
Ausschüsse des Kirchenkreises
nach Artikel 104 KO4#

Zur Wahrnehmung der Aufgabe des Trägerverbundes der Tageseinrichtungen für Kinder im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn bildet die Kreissynode einen Leitungsausschuss. Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn bildet die Kreissynode einen synodalen Jugendausschuss.
Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung ergeben sich aus den jeweiligen Satzungen.
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§ 5
Beratende Ausschüsse des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode bildet einen Nominierungsausschuss, der die Aufgabe hat, die Wahlen der Kreissynode vorzubereiten. Weitere Aufgaben können ihm übertragen werden.
( 2 ) Die Aufgaben des Finanzausschusses werden in der Satzung für den Finanzausgleich im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn geregelt. Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung ergeben sich aus der Satzung für den Finanzausgleich im Evangelischen Kirchenkreis Paderborn.
( 3 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können weitere beratende Ausschüsse bilden.
( 4 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die beratenden Ausschüsse Leitlinien beschließen.
( 5 ) Die Bildung und Besetzung der beratenden Ausschüsse erfolgt für die Dauer einer Synodalperiode. Nachberufungen erfolgen durch den Kreissynodalvorstand.
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§ 6
Beauftragte des Kirchenkreises

( 1 ) Die Kreissynode und der Kreissynodalvorstand können für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Beauftragte bestellen.
( 2 ) Die Beauftragten berichten der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand regelmäßig aus ihrer Arbeit.
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§ 75#
Kirchenkreisverband

Die Verwaltungsgeschäfte des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn und seiner Kirchengemeinden werden durch das Evangelische Kreiskirchenamt Gütersloh-Halle-Paderborn in Trägerschaft des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn wahrgenommen. Die näheren Regelungen trifft die Satzung des Kirchenkreisverbandes der Evangelischen Kirchenkreise Gütersloh, Halle und Paderborn.
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§ 86#, 7#
Genehmigungsvorbehalt, Inkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
( 2 ) Sie tritt nach der Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreissatzung des Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 8. Dezember 1993 (KABl. 1994 S. 1) außer Kraft.
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Anlage zu § 1 Absatz 18#

Zum Evangelischen Kirchenkreis Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen sind die folgenden 13 Kirchengemeinden zusammengeschlossen:
  1. Evangelische Kirchengemeinde Altkreis Warburg,
  2. Evangelische Kirchengemeinde Bad Driburg,
  3. Evangelische Kirchengemeinde Bad Lippspringe,
  4. Evangelisch-Lutherische Stephanus-Kirchengemeinde Borchen,
  5. Evangelische Kirchengemeinde Delbrück,
  6. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Elsen,
  7. Evangelische Christus-Kirchengemeinde Emmer-Nethe,
  8. Evangelische Johannes-Kirchengemeinde Hövelhof,
  9. Evangelische Weser-Nethe-Kirchengemeinde Höxter,
  10. Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Paderborn,
  11. Evangelische Kirchengemeinde Salzkotten,
  12. Evangelische Kirchengemeinde Schloß Neuhaus.
  13. Evangelische Erlöser-Kirchengemeinde am Sintfeld.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 1 Abs. 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2018.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ § 7 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2018.
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im KABl. erfolgte am 30. April 2012.
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7 ↑ § 10 neu nummeriert durch Erste Satzung zur Änderung der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 15. Juni 2018.
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8 ↑ Anlage zu § 1 angefügt durch Aufnahme der Anlage zu § 1 der Satzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn vom 5. Juni 2019; Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 geändert durch Beschluss zur Anlage zu § 1 Absatz 1 der Kreissatzung des Evangelischen Kirchenkreises Paderborn der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 25. Oktober 2023.