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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Sundern

Vom 20. August 2015

(KABl. 2015 S. 261)

Änderungen

Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Artikel
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Sundern
19. November 2018
§ 2 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b
geändert
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Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 74 und 77 Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)2# die folgende Satzung:
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§ 1
Presbyterium

( 1 ) Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.
( 2 ) Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss (§ 2 dieser Satzung) und einen Fachausschuss für die Kindertageseinrichtung (§ 3 dieser Satzung). Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse einrichten.
( 3 ) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 23#
Geschäftsführender Ausschuss

( 1 ) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
( 2 ) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
( 3 ) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen der Ausschüsse entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
( 4 ) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
  1. Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes,
  2. Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
  3. Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
  4. Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben,
  5. Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
  6. Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
  7. Vorbereitung der Entscheidung von genehmigungspflichtigen Vorgängen über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
  8. Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,
  9. Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
  10. Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
  11. Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
  12. Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
  13. Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
  14. Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung,
  15. Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren.
( 5 ) Die Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:
  1. die oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
  2. die Kirchmeisterin oder der Kirchmeister,
  3. ein weiteres Mitglied des Presbyteriums.
Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
( 6 ) Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretende Vorsitzenden.
( 7 ) Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses zur Kenntnis zu geben. Dem Presbyterium ist unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift zuzuleiten. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 3
Fachausschuss für die Kindertageseinrichtung

( 1 ) Das Presbyterium bildet zur Begleitung der Arbeit in der Kindertageseinrichtung in der Eichendorffstraße in Sundern (Lukas-Familienzentrum) in Trägerschaft der Kirchengemeinde einen Fachausschuss für die Kindertageseinrichtung.
( 2 ) Der Fachausschuss für die Kindertageseinrichtung hat folgende Aufgaben:
  1. er berät das Presbyterium in allen Grundsatzfragen,
  2. er erarbeitet Konzepte und Standards,
  3. er begleitet die Arbeit der Einrichtung in Zusammenarbeit mit dem Rat der Einrichtung auf der Grundlage des geltenden Rechts und übt die Fachaufsicht aus,
  4. er ist verantwortlich für die Funktionstüchtigkeit der Einrichtung einschließlich Investitionen und Baumaßnahmen,
  5. er bewirtschaftet die Haushaltsansätze und meldet den Bedarf für den Haushaltsplan an,
  6. er berät über die Einstellung, Kündigung und sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen in Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Leitungsstelle im Rahmen des Stellenplanes und bereitet die dafür notwendigen Beschlüsse des Presbyteriums vor.
( 3 ) Die Mitglieder im Fachausschuss sind:
  1. drei Mitglieder des Presbyteriums,
  2. die Leitung der Einrichtung,
  3. ein sachkundiges Gemeindeglied.
( 4 ) Der Fachausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 5 ) Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Fachausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses zur Kenntnis zu geben. Dem Presbyterium ist unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift zuzuleiten. Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der Kirchenordnung für die Presbyterien.
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§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit

( 1 ) Das Presbyterium und alle Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
( 2 ) Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Die Satzung vom 3. Juni 2009 (KABl. 2010 S. 125) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
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2 ↑ Nr. 1.
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3 ↑ § 2 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe b geändert durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Sundern vom 19. November 2018.